Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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positiven Rechts der einzelnen Staaten ist hier meistens irgend- 
welche Sicherheit nicht zu gewinnen. Uebrigens ist die Unter- 
suchung ZITELMANN’s hier auch recht unvollständig; die praktisch 
wichtige Frage des sog. Küstenmeeres wird nicht einmal ge- 
streift. Man wird einen Theil der hierher gehörigen Fragen, die 
stark in das rein völkerrechtliche Gebiet hinüberspielen, meines 
Erachtens, wie ich das auch gethan habe, wohl am Besten am 
Schlusse des Systems des internationalen Privatrechts anhangs- 
weise behandeln. Die Aufstellung einer besonderen Kategorie 
des unvollkommenen internationalen Privatrechts komplizirt das 
System nur, ohne wirkliche Aufklärung zu schaffen. 
Man möchte nun glauben, das innerstaatliche internationale 
Privatrecht sei nur vom Standpunkte eines einzelnen Staates oder 
vom Standpunkte von Gruppen von Staaten aus zu behandeln, 
die eine verwandte Gesetzgebung besitzen. ZITELMANN behandelt 
aber gleichwohl (8. 196—391) sehr eingehend das innerstaatliche 
internationale Privatrecht vom allgemeinen Standpunkt aus, indem 
er die verschiedenen möglichen wörtlichen Fassungen von Be- 
stimmmungen über internationales Privatrecht nach sehr detaillirten 
Unterscheidungsmerkmalen in’s Auge fasst, und indem er zugleich 
untersucht, ob die einzelne das internationale Privatrecht be- 
treffende Norm dem allgemeinen (nach ZITELMANN) internationalen 
(überstaatlichen) Privatrechte entspreche (Anwendungsnorm), oder, 
in irgend einer Weise sich darüber hinwegsetze (Kollisionsnorm) ; 
diese letzteren sind innerstaatlich geltendes Recht, aber völker- 
rechtswidrig. Die Untersuchung steht in letzterer Beziehung, 
wenn auch anerkannt werden muss, dass es Bestimmungen über 
Anwendung oder faktisch wohl zutreffender gesagt über Nicht- 
anwendung (Nichtberücksichtigung) auswärtiger Rechtsnormen 
geben kann, die wirklich völkerrechtswidrig sein würden, auf 
einem wohl wenig sicheren Boden und kann daher kaum benutzt 
werden zur Begründung sehr verschiedenartiger Rechtsbedeutung 
der Normen der einen und der anderen dieser Kategorien. Im
	        
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