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positiven Rechts der einzelnen Staaten ist hier meistens irgend-
welche Sicherheit nicht zu gewinnen. Uebrigens ist die Unter-
suchung ZITELMANN’s hier auch recht unvollständig; die praktisch
wichtige Frage des sog. Küstenmeeres wird nicht einmal ge-
streift. Man wird einen Theil der hierher gehörigen Fragen, die
stark in das rein völkerrechtliche Gebiet hinüberspielen, meines
Erachtens, wie ich das auch gethan habe, wohl am Besten am
Schlusse des Systems des internationalen Privatrechts anhangs-
weise behandeln. Die Aufstellung einer besonderen Kategorie
des unvollkommenen internationalen Privatrechts komplizirt das
System nur, ohne wirkliche Aufklärung zu schaffen.
Man möchte nun glauben, das innerstaatliche internationale
Privatrecht sei nur vom Standpunkte eines einzelnen Staates oder
vom Standpunkte von Gruppen von Staaten aus zu behandeln,
die eine verwandte Gesetzgebung besitzen. ZITELMANN behandelt
aber gleichwohl (8. 196—391) sehr eingehend das innerstaatliche
internationale Privatrecht vom allgemeinen Standpunkt aus, indem
er die verschiedenen möglichen wörtlichen Fassungen von Be-
stimmmungen über internationales Privatrecht nach sehr detaillirten
Unterscheidungsmerkmalen in’s Auge fasst, und indem er zugleich
untersucht, ob die einzelne das internationale Privatrecht be-
treffende Norm dem allgemeinen (nach ZITELMANN) internationalen
(überstaatlichen) Privatrechte entspreche (Anwendungsnorm), oder,
in irgend einer Weise sich darüber hinwegsetze (Kollisionsnorm) ;
diese letzteren sind innerstaatlich geltendes Recht, aber völker-
rechtswidrig. Die Untersuchung steht in letzterer Beziehung,
wenn auch anerkannt werden muss, dass es Bestimmungen über
Anwendung oder faktisch wohl zutreffender gesagt über Nicht-
anwendung (Nichtberücksichtigung) auswärtiger Rechtsnormen
geben kann, die wirklich völkerrechtswidrig sein würden, auf
einem wohl wenig sicheren Boden und kann daher kaum benutzt
werden zur Begründung sehr verschiedenartiger Rechtsbedeutung
der Normen der einen und der anderen dieser Kategorien. Im