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reorganisation habe nur durch Gesetz erfolgen können, eine
Organisation ohne Gesetze enthalte so viel Widersprüche wie
Worte in sich, die Heeresreorganisation habe daher das Kains-
zeichen des Eidbruchs an der Stirne getragen, kann ich
nicht vertreten, ebenso wenig, was GNEIsT über englisches Bud-
getrecht gelehrt hat. Das selbständige Verordnungsrecht der
preussischen Krone hat mit den Befugnissen der alten Franken-
könige, worauf GNEIST Bezug nimmt, meines Erachtens nie etwas
zu thun gehabt, und erklärt sich daraus, dass der Gedanke der
Volkssouveränetät den Gedanken der königlichen Prärogativen
nicht vollständig verdrängt hat. Das Alles weiss ANsSCHÜTZ
selbst?, zu welchem anderen Zwecke aber will er mich unter
die GneistT’sche Gedankenrichtung bringen als nach dem Satze:
„d’abord avilir, puis detruire?*
Es ist freie Erfindung, dass ich jemals der Wissenschaft
das Recht bestritten habe, Anordnungen der Staatsregierung zu
kritisiren!° und sie eventuell für rechtswidrig zu erklären, oder dass
ich jemals Recht und Faktum bewusst identifizirtt habe. Dass
ich als aktuelles Recht ansehe, was in den Akten stehe, soll
wohl nur ein Witz sein. Die Minister, das weiss ich wohl, können
sich ebenso irren wie Professoren und vice versa — non omnia
possumus omnes und non omnes qui habent citharam sunt
citharoedi. — Ich habe vielmehr erstens bewiesen oder, sagen
wir, zu erweisen geglaubt, dass die beiden Gründe der herrschen-
den Theorie für ihren Gesetzesbegriffi, nämlich der Grund von
der „Tautologie“ und der von dem Sprachgebrauche des „aucien
regime“ nicht stichhalten, dass insbesondere gerade in diesen
Sprachgebrauche — wie vor Allem in dem hier wichtigeren
8.8. 54—62.
% Das gerade Gegentheil habe ich durch die That bewiesen, Deutsche
Jur.-Zeit. 1897 No. 16, was AnscHÜüTz sicher bekannt ist. In der Vorrede
zu meinem Kommentar zur Reichsverfassung habe ich nur vor der kon-
struktiven Methode und, vor verfehlten, grundlosen Angriffen auf
die konstante Praxis gewarnt.