Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 359 -- 
Sprachgebrauche — des rheinischen Rechts, der französischen 
und belgischen Verfassung — Gesetz, gesetzgebende Gewalt, for- 
melle Begriffe!!', nämlich Anordnungen der höchsten Staats- 
gewalt, ohne Rücksicht auf ihren Inhalt, gewesen seien!?., 
Sodann habe ich dargethan, dass dieser Sprachgebrauch in die 
preussische Verfassung und von dieser in die Reichsverfassung 
übergegangen sei!?. Ich habe ferner nachgewiesen, wie nach Ent- 
stehung, Sinn und Wortlaut der Verfassung die Krone Preussens 
alle ihr durch die Verfassung nicht entzogenen Rechte habe und 
wie sich u. A. aus Art. 106 und den Motiven dazu ergebe, dass 
man auch an Verordnungen mit Rechtsinhalt gedacht habe, die 
keine Nothverordnungen oder blosse Ausführungsverordnungen 
seien. Schliesslich habe ich auf die von ANnscHÜTZ nur sehr 
unvollständig angeführten und missverstandenen Landtags- 
verhandlungen Bezug genommen. Da es sich bei meinem Ver- 
ordnungsrecht nur um eine Inzidentfrage handelte: das Buch 
lautete nicht über preussisches, sondern über Reichsverord- 
- nungsrecht, so bin ich allerdings nicht überall erschöpfend ge- 
wesen. Wenn ich nun ausserdem mich noch auf eine unan- 
gefochtene Staatspraxis bezogen habe, wie kann da mit Recht 
behauptet werden, dass mir die Akten- und die Meinungen 
der Behörden, „die es wissen müssen“, einzig und allein und ohne 
alle sonstige wissenschaftliche Begründung als ein wissenschaft- 
licher Beweis gegolten haben? Uebrigens wäre allein schon der 
Umstand, dass die Kammern 50 Jahre um die Praxis gewusst 
und diese nicht bemängelt haben, für das preussische Recht mit 
Bezug auf Art. 106 ein juristischer, voller Beweis für die Gesetz- 
mässigkeit dieser Praxis. Welche Methodik und Kampfesweise 
ı! Fast lauter rheinische Juristen haben sich mit den fraglichen Ver- 
fassungsvorschriften in Preussen beschäftigt. 
13 Das müsste Anschütz, wenn er die Lehre der Gewaltentheilung 
acceptirt, selbst zugestehen. 
13 Verordnungsrecht S. 25—32 a. a. O.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.