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zu") sagte am 29. Jan. 1850 der frühere Justizminister KısKER
(Stenogr. Ber. der I. Kammer S. 2375): „Ich frage, von welchen
Verordnungen ist denn hier die Rede? Von den oktroyirten,
mit Gesetzeskraft auf Grund des früheren Art. 105 provisorisch
erlassenen, oder von den Vollzugsverordnungen, oder von jedem
königlichen Befehle? Ich glaube, es ist Niemand im Stande,
nach der Wortfassung die Frage zu beantworten. Unsere Ver-
fassung und unsere sonstige Gesetzgebung giebt keine Definition
von Verordnungen; die Staatsrechtslehrer aber, die lehren und
sind darüber einverstanden, dass im Allgemeinen Verordnungen
der Gegensatz von Gesetzen sind, dass dahin ohne Theilnahme
aller legislativen Gewalten, ohne Mitwirkung von Volksvertretern
oder Ständen einseitig erlassene Befehle verstanden sind.“
KisKEr fasst also Gesetz und Verordnung als rein formelle
Begriffe auf, er sagt nicht, Gesetz sei Rechtsnorm, sondern Gesetz
ist, was die drei gesetzgebenden Faktoren gemeinschaftlich be-
schliessen. Der liberale Exminister kennt auch neben den Noth-
und den Ausführungs- noch andere königliche Verordnungen
(Befehle, die für die behördliche Anwendung in Betracht kommen).
Die Rede v. DAnıELS zum Nothverordnungsartikel vom 3. Nov.
1849 für die I. Kammer hat AnscHürz selbst citirt und zugegeben,
dass dieser Mann Rechtsnormen für zulässig hält, die nicht in
der Form des Gesetzes angehen. Dieser v. DAnıELs ist nun
kein blosser Aktenmensch und nicht blosser Obertribunalsrath,
sondern ein hochangesehener Professor, wohl seiner Zeit der erste
Lehrer auch des preussischen Staatsrechts an der Berliner Uni-
versität und war auch Mitglied schon der Verfassungs-Kommission
der Nationalversammlung gewesen?5. Unter Anderem sagte dieser
Gelehrte: „Es ist in Deutschland ein von jeher anerkanntes, ge-
schichtlich unbestreitbares Recht, dass der Landesherr das Recht
35 Stanu war doch mehr geistreicher Philosoph als Jurist im Sinne
eines Kenners des konkreten preussischen Rechts,