Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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zu") sagte am 29. Jan. 1850 der frühere Justizminister KısKER 
(Stenogr. Ber. der I. Kammer S. 2375): „Ich frage, von welchen 
Verordnungen ist denn hier die Rede? Von den oktroyirten, 
mit Gesetzeskraft auf Grund des früheren Art. 105 provisorisch 
erlassenen, oder von den Vollzugsverordnungen, oder von jedem 
königlichen Befehle? Ich glaube, es ist Niemand im Stande, 
nach der Wortfassung die Frage zu beantworten. Unsere Ver- 
fassung und unsere sonstige Gesetzgebung giebt keine Definition 
von Verordnungen; die Staatsrechtslehrer aber, die lehren und 
sind darüber einverstanden, dass im Allgemeinen Verordnungen 
der Gegensatz von Gesetzen sind, dass dahin ohne Theilnahme 
aller legislativen Gewalten, ohne Mitwirkung von Volksvertretern 
oder Ständen einseitig erlassene Befehle verstanden sind.“ 
KisKEr fasst also Gesetz und Verordnung als rein formelle 
Begriffe auf, er sagt nicht, Gesetz sei Rechtsnorm, sondern Gesetz 
ist, was die drei gesetzgebenden Faktoren gemeinschaftlich be- 
schliessen. Der liberale Exminister kennt auch neben den Noth- 
und den Ausführungs- noch andere königliche Verordnungen 
(Befehle, die für die behördliche Anwendung in Betracht kommen). 
Die Rede v. DAnıELS zum Nothverordnungsartikel vom 3. Nov. 
1849 für die I. Kammer hat AnscHürz selbst citirt und zugegeben, 
dass dieser Mann Rechtsnormen für zulässig hält, die nicht in 
der Form des Gesetzes angehen. Dieser v. DAnıELs ist nun 
kein blosser Aktenmensch und nicht blosser Obertribunalsrath, 
sondern ein hochangesehener Professor, wohl seiner Zeit der erste 
Lehrer auch des preussischen Staatsrechts an der Berliner Uni- 
versität und war auch Mitglied schon der Verfassungs-Kommission 
der Nationalversammlung gewesen?5. Unter Anderem sagte dieser 
Gelehrte: „Es ist in Deutschland ein von jeher anerkanntes, ge- 
schichtlich unbestreitbares Recht, dass der Landesherr das Recht 
35 Stanu war doch mehr geistreicher Philosoph als Jurist im Sinne 
eines Kenners des konkreten preussischen Rechts,
	        
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