Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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des Gebotes und Verbotes habe. Der Liandesherr ist mehr als 
eine gewöhnliche Obrigkeit, er ist die höchste, angestammte, erb- 
liche Obrigkeit. Darin liegt für ihn die Pflicht überall ein- 
zuschreiten, wo das öffentliche Wohl seine Sorge fordert, wo ohne 
dieselbe der innere Frieden nicht behalten, die gemeine Wohl- 
fahrt und gute Ordnung nicht bewahrt werden konnte.“ Der 
Abgeordnete FiscHEr, wie KıskER Redner der liberalen Minder- 
heit, bekämpfte das von der Regierung beantragte Nothverord- 
nungsrecht, wie folgt (am gleichen Tage, Stenogr. Ber. der 
II. Kammer 8. 1318): „Vermöge des der Regierung zukommenden 
unbeschränkten Verwaltungsrechts kann es keinem Zweifel unter- 
liegen, dass ihr die Befugniss zusteht, Verordnungen, welche die 
Verwaltung betreffen — und dazu gehören die im Berichte be- 
zeichneten Verordnungen, wie Pferde-Ausfuhrverbote, Zolleinrich- 
tungen u. s. w. — zu erlassen. Eine solche Befugniss kommt 
selbst der englischen Regierung zu. Die Frage liegt aber hier 
nicht vor, vielmehr handelt es sich darum, ob der Regierung das 
Recht der Gesetzgebung ?® gewährt werden soll.“ Nun ist es doch 
gewiss, dass Pferde-Ausfuhrverbote Rechtsnormen darstellen; sie 
verbieten Jedermann mit der Wirkung der Bestrafung und der 
Konfiskation für den Zuwiderhandlungsfall, etwas zu thun. Gleich- 
wohl giebt FiscHEr zu, dass die Regierung solche ohne Weiteres, 
ohne besondere gesetzliche Delegation und ohne Nothverordnungs- 
befugniss erlassen dürfe, schon vermöge des ihr zukommenden 
unbeschränkten Verwaltungsrechts ?”. 
Der damalige Justizminister Sımons bemerkte (ebendort 
S. 1321): 
„Die staatlichen Verhältnisse müssen uns nothwendig dahin 
führen, das Gebiet der Gesetzgebung nicht zu ausgedehnt zu 
26 Damit meint FıscHer die provisorische, die Nothverordnungs-Gesetz- 
gebung. 
”” Verwaltung ist also hier wieder der formelle Gegensatz zur Gesetz- 
gebung, nicht zur Rechtsnorm,
	        
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