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des Gebotes und Verbotes habe. Der Liandesherr ist mehr als
eine gewöhnliche Obrigkeit, er ist die höchste, angestammte, erb-
liche Obrigkeit. Darin liegt für ihn die Pflicht überall ein-
zuschreiten, wo das öffentliche Wohl seine Sorge fordert, wo ohne
dieselbe der innere Frieden nicht behalten, die gemeine Wohl-
fahrt und gute Ordnung nicht bewahrt werden konnte.“ Der
Abgeordnete FiscHEr, wie KıskER Redner der liberalen Minder-
heit, bekämpfte das von der Regierung beantragte Nothverord-
nungsrecht, wie folgt (am gleichen Tage, Stenogr. Ber. der
II. Kammer 8. 1318): „Vermöge des der Regierung zukommenden
unbeschränkten Verwaltungsrechts kann es keinem Zweifel unter-
liegen, dass ihr die Befugniss zusteht, Verordnungen, welche die
Verwaltung betreffen — und dazu gehören die im Berichte be-
zeichneten Verordnungen, wie Pferde-Ausfuhrverbote, Zolleinrich-
tungen u. s. w. — zu erlassen. Eine solche Befugniss kommt
selbst der englischen Regierung zu. Die Frage liegt aber hier
nicht vor, vielmehr handelt es sich darum, ob der Regierung das
Recht der Gesetzgebung ?® gewährt werden soll.“ Nun ist es doch
gewiss, dass Pferde-Ausfuhrverbote Rechtsnormen darstellen; sie
verbieten Jedermann mit der Wirkung der Bestrafung und der
Konfiskation für den Zuwiderhandlungsfall, etwas zu thun. Gleich-
wohl giebt FiscHEr zu, dass die Regierung solche ohne Weiteres,
ohne besondere gesetzliche Delegation und ohne Nothverordnungs-
befugniss erlassen dürfe, schon vermöge des ihr zukommenden
unbeschränkten Verwaltungsrechts ?”.
Der damalige Justizminister Sımons bemerkte (ebendort
S. 1321):
„Die staatlichen Verhältnisse müssen uns nothwendig dahin
führen, das Gebiet der Gesetzgebung nicht zu ausgedehnt zu
26 Damit meint FıscHer die provisorische, die Nothverordnungs-Gesetz-
gebung.
”” Verwaltung ist also hier wieder der formelle Gegensatz zur Gesetz-
gebung, nicht zur Rechtsnorm,