8 —
treffenden Rechtssatze in letzterer Beziehung beilegt, beruht die
verschiedene Behandlung der sog. Rückverweisung, auf welche
auch ZITELMAnNN in dem Abschnitte über das innerstaatliche
internationale Privatrecht genauer eingeht.
Die Gesetzgebung — und dies zeigt sich besonders deut-
lich in dem Einführungsgesetze zum deutschen Bürgerlichen Ge-
setzbuche!? — wird nun allmählich vorsichtiger, je mehr sie
die recht allgemeinen unbestimmten und vieldeutigen Bestim-
mungen, mit denen ältere Kodifikationen sich begnügten, durch
bestimmtere und mehr detaillirte Vorschriften über das inter-
nationale Privatrecht ersetzt?. Weil man sich sagt, dass die
gesetzliche Zuweisung einer Entscheidung an eine ganz be-
stimmte auswärtige Gesetzgebung möglicher Weise mit dem
eigenen Willen eben dieser Gesetzgebung nicht übereinstimmen
könne, fängt man an, sich mehr und mehr zu beschränken
auf die Bestimmung des Anwendungsgebietes des einheimischen
Rechts, und überlässt es der Wissenschaft und Praxis, die sich
freier bewegen können, diejenigen Thatbestände, auf welche
fremdes Recht Anwendung zu finden hat, nach der einen oder
anderen fremden Gesetzgebung zu beurtheilen. Diese letztere,
nach allgemeinen Grundsätzen erfolgende Untersuchung wird dann
auch die Normen über dies AnwendungSgebiet des einheimischen
Rechts (der Lex fori) nicht unbeachtet lassen dürfen. Im All-
gemeinen muss man doch von der Ansicht ausgehen, dass der
Gesetzgeber diese letzteren Normen nicht nach reiner Willkür,
1% Dass man zugleich etwa von der sonderbaren Vorstellung ausgeht, man
könne mit der Anwendung oder Zulassung ausländischen Rechts Geschäfte
machen, wie etwa mit der Zulassung von Landesprodukten eines anderen
Staates in Handelsverträgen, ändert hieran wenig. Solche dem Plenum des
Reichstags nicht mitgetheilte Ideen sind für die Auffassung des Gesetzes
ganz gleichgültig.
2° NıEMEYER (Sammlung von Vorträgen über die Entwürfe eines bürger-
lichen Gesetzbuchs VII), Das internationale Privatrecht, 1896, S. 10, erklärt
das „für gründlich falsch“,