Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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treffenden Rechtssatze in letzterer Beziehung beilegt, beruht die 
verschiedene Behandlung der sog. Rückverweisung, auf welche 
auch ZITELMAnNN in dem Abschnitte über das innerstaatliche 
internationale Privatrecht genauer eingeht. 
Die Gesetzgebung — und dies zeigt sich besonders deut- 
lich in dem Einführungsgesetze zum deutschen Bürgerlichen Ge- 
setzbuche!? — wird nun allmählich vorsichtiger, je mehr sie 
die recht allgemeinen unbestimmten und vieldeutigen Bestim- 
mungen, mit denen ältere Kodifikationen sich begnügten, durch 
bestimmtere und mehr detaillirte Vorschriften über das inter- 
nationale Privatrecht ersetzt?. Weil man sich sagt, dass die 
gesetzliche Zuweisung einer Entscheidung an eine ganz be- 
stimmte auswärtige Gesetzgebung möglicher Weise mit dem 
eigenen Willen eben dieser Gesetzgebung nicht übereinstimmen 
könne, fängt man an, sich mehr und mehr zu beschränken 
auf die Bestimmung des Anwendungsgebietes des einheimischen 
Rechts, und überlässt es der Wissenschaft und Praxis, die sich 
freier bewegen können, diejenigen Thatbestände, auf welche 
fremdes Recht Anwendung zu finden hat, nach der einen oder 
anderen fremden Gesetzgebung zu beurtheilen. Diese letztere, 
nach allgemeinen Grundsätzen erfolgende Untersuchung wird dann 
auch die Normen über dies AnwendungSgebiet des einheimischen 
Rechts (der Lex fori) nicht unbeachtet lassen dürfen. Im All- 
gemeinen muss man doch von der Ansicht ausgehen, dass der 
Gesetzgeber diese letzteren Normen nicht nach reiner Willkür, 
1% Dass man zugleich etwa von der sonderbaren Vorstellung ausgeht, man 
könne mit der Anwendung oder Zulassung ausländischen Rechts Geschäfte 
machen, wie etwa mit der Zulassung von Landesprodukten eines anderen 
Staates in Handelsverträgen, ändert hieran wenig. Solche dem Plenum des 
Reichstags nicht mitgetheilte Ideen sind für die Auffassung des Gesetzes 
ganz gleichgültig. 
2° NıEMEYER (Sammlung von Vorträgen über die Entwürfe eines bürger- 
lichen Gesetzbuchs VII), Das internationale Privatrecht, 1896, S. 10, erklärt 
das „für gründlich falsch“,
	        
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