Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 373 — 
der Krone versagt wäre, dem Staate Lasten oder einzelnen Staats- 
bürgern Verpflichtungen (durch Verordnung) aufzuerlegen, so wäre 
sicher der ganze Satz als überflüssig fortgeblieben. Jedoch so 
scharf, dies gebe ich selbst zu, darf man nicht interpretiren. 
Ich gebe unumwunden zu, dass man bei diesem innerlich „un- 
klaren Satze“, wie ihn die Motive der Verfassungskommission 
(Waldeck) bezeichnen, die königlichen Rechte hat einschränken 
wollen und dass man da, wo die Krone in das Gebiet der 
„gesetzgebenden Gewalt“ durch einen Vertrag eingreifen 
würde, für diesen Vertrag die Landtagsgenehmigung gefordert 
hat. Das hat REICHENSPERGER gemeint (Stenogr. Ber. der 
II. Kammer 1849 I S. 336). Aber gerade dieser Art. 48 zeigt 
nun, dass der König selbst Rechtsnormen durch Staatsverträge 
ohne Landtagsgenehmigung anbefohlen hat, z.B. Post-, Telegraphen- 
verträge, Militärkonventionen, Eisenbahnverträge, Freizügigkeits- 
verträge, Verträge zur Handhabung der Rechtspflege und der 
Polizei, zur Uebernahme der Jurisdiktion der Gemeinheitstheilungs- 
und Ablösungsgeschäfte, die Konventionen wegen Uebernahme 
von Vagabunden und Ausgewiesenen, die Verträge über Ver- 
pflegung hülfsbedürftiger Staatsangehörigen mit den deutschen 
Staaten und den Kantonen der Schweiz, den Postkartenvertrag, 
die Etappenkonventionen, die Gothaer Konvention vom 22. Aug. 
1864°®, Da die berufenen Wächter hierüber, die Kammern, die 
Rechtmässigkeit dieser Verträge nicht bestritten haben, so wäre 
damit dieser Fall klargestellt. Aber ich will, soweit es der Raum 
hier gestattet, auch die Gründe für die Praxis angeben, oder 
richtiger, die längst bekannten kurz wiederholen. Auch die Vor- 
schrift in Art. 48 ist aus der belgischen Art. 68 übersetzt und 
lautet dort: „les traites de commerce et ceux qui pourront gröver 
l’Etat ou lier individuellement les Belges n’ont d’effet qu’aprös 
avoir recu l’assentiment des Chambres.“ Damit meinte man 
3 $, GnEIsT in seinem Gutachten zu Art. 48 in den Sten. Ber. des 
Abgeordnetenhauses 1868/69 Anl.-Bd. II, Actenstück No. 236 8. 1817.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.