Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

sondern desshalb angenommen habe, weil sie seiner Ansicht nach 
der Natur der Sache entsprechen. Desshalb wird in der Regel 
das, was das deutsche Gesetz z. B. als seinen Anwendungsbereich 
bezeichnet, analog auch unter den gleichen faktischen Voraus- 
setzungen als Anwendungsbereich einer auswärtigen Gesetzgebung 
zuzugestehen sein, und so ist bisher auch die Jurisprudenz ver- 
fahren, z. B. die französische Jurisprudenz, da sie in Gemässheit 
des Art. 3 (Satz 3) des Code civil, der genau genommen nur von 
dem Etat und der Capacit6 der Franzosen redet, den Etat und 
die Capacit& der Ausländer regelmässig nach dem Gesetze des- 
jenigen Staats beurtheilt, dem diese Ausländer angehören. 
Es giebt aber auch Anwendungsnormen für das inländische 
Recht, denen offenbar die Absicht unterliegt, das Anwendungs- 
gebiet des einheimischen Rechts über dessen der Natur der Sache 
entsprechenden Bereich auszudehnen, so z. B. die Bestimmung 
des Art. 25 Einf.-G. z. B. G.-B.a. E. Diese Bestimmung giebt unter 
gewissen Voraussetzungen einem Deutschen erbrechtliche An- 
sprüche, die ihm offenbar nach dem allgemeinen Prinzip, welches 
im Art. 24, 26 S.1 und 27 ausgesprochen ist, nicht zukommen; es 
ist eine Art von Kampfes- oder Retorsionsnorm, eine Norm nur 
zum Schutze von Deutschen. Dagegen kann es zweifelhaft er- 
scheinen, ob die Bestimmung des Abs. 3 des Art. 7 nicht auch 
Anwendung zu finden habe auf Geschäftshandlungen, die ein 
Deutscher im Auslande, oder die ein Ausländer ausserhalb seines 
Heimathstaates, aber nicht im Deutschen Reiche vornimmt. Diese 
Methode der Gesetzgebung ist also allerdings mit dem Uebelstande 
behaftet, dass der Richter nicht selten darüber im Zweifel sein 
wird, ob er eine Bestimmung über die Anwendung des inländischen 
Rechts analog auch zu verwerthen hat auf den Anwendungs- 
bereich eines bestimmten ausländischen Gesetzes. 
Es war hier nur darum zu thun, die allgemeinen Prinzipien 
und die Methode ZITELMANN’s kritisch zu würdigen. Wir 
können desshalb das „angewandte internationale Privatrecht“,
	        
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