sondern desshalb angenommen habe, weil sie seiner Ansicht nach
der Natur der Sache entsprechen. Desshalb wird in der Regel
das, was das deutsche Gesetz z. B. als seinen Anwendungsbereich
bezeichnet, analog auch unter den gleichen faktischen Voraus-
setzungen als Anwendungsbereich einer auswärtigen Gesetzgebung
zuzugestehen sein, und so ist bisher auch die Jurisprudenz ver-
fahren, z. B. die französische Jurisprudenz, da sie in Gemässheit
des Art. 3 (Satz 3) des Code civil, der genau genommen nur von
dem Etat und der Capacit6 der Franzosen redet, den Etat und
die Capacit& der Ausländer regelmässig nach dem Gesetze des-
jenigen Staats beurtheilt, dem diese Ausländer angehören.
Es giebt aber auch Anwendungsnormen für das inländische
Recht, denen offenbar die Absicht unterliegt, das Anwendungs-
gebiet des einheimischen Rechts über dessen der Natur der Sache
entsprechenden Bereich auszudehnen, so z. B. die Bestimmung
des Art. 25 Einf.-G. z. B. G.-B.a. E. Diese Bestimmung giebt unter
gewissen Voraussetzungen einem Deutschen erbrechtliche An-
sprüche, die ihm offenbar nach dem allgemeinen Prinzip, welches
im Art. 24, 26 S.1 und 27 ausgesprochen ist, nicht zukommen; es
ist eine Art von Kampfes- oder Retorsionsnorm, eine Norm nur
zum Schutze von Deutschen. Dagegen kann es zweifelhaft er-
scheinen, ob die Bestimmung des Abs. 3 des Art. 7 nicht auch
Anwendung zu finden habe auf Geschäftshandlungen, die ein
Deutscher im Auslande, oder die ein Ausländer ausserhalb seines
Heimathstaates, aber nicht im Deutschen Reiche vornimmt. Diese
Methode der Gesetzgebung ist also allerdings mit dem Uebelstande
behaftet, dass der Richter nicht selten darüber im Zweifel sein
wird, ob er eine Bestimmung über die Anwendung des inländischen
Rechts analog auch zu verwerthen hat auf den Anwendungs-
bereich eines bestimmten ausländischen Gesetzes.
Es war hier nur darum zu thun, die allgemeinen Prinzipien
und die Methode ZITELMANN’s kritisch zu würdigen. Wir
können desshalb das „angewandte internationale Privatrecht“,