Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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In die Gesetzessammlungen brachte man nur die leitenden Grund- 
sätze; die unübersehbare Fülle anderer Rechtsnormen, welche auch 
in den Rechtsstand eingriffen, z. B. darüber, wie Salz zu denaturiren 
ist, wenn es steuerfrei bleiben soll, wie das Brutto und Netto- 
gewicht zu berechnen, in welche Gruppe dieser oder jener Gegen- 
stand für die Verzollung zu bringen ist (amtliches Waarenverzeich- 
niss), wann und wie Transitverkehr zollfrei bleibt u. s. w., über 
Zoll- und Steuerabfertigung, Aus- und Einfuhrverbote verkündete 
man in den Verwaltungsblättern. Entscheidend dafür, ob eine 
Vorschrift legislativen oder administrativen Charakter hatte und 
demgemäss im konstitutionellen Staate nur durch Gesetz abge- 
ändert werden konnte, war nicht, ob sie eine Rechtsnorm enthielt, 
sondern ob sie im Gesetzblatt oder anderswo publizirt war®®, 
3. Art. 67 der norddeutschen Bundesverfassung lautet: „Das 
Postwesen und das Telegraphenwesen werden als einheitliche Staats- 
verkehrsanstalten eingerichtet. Die im Art. 4 vorgesehene Gesetz- 
gebung des Bundes in Post- und Telegraphen- Angelegenheiten 
erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung 
nach den gegenwärtig in der preussischen Post- und Telegraphen- 
verwaltung massgebenden Grundsätzen der reglementarischen Fest- 
setzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.“ Man 
erkannte somit an, dass in Preussen auf dem Gebiete des Post- 
und Telegraphenwesens Vieles, was Rechtsnorm war, z. B. die 
Telegraphengebühren, Porto für Drucksachen u. s. w., nicht als 
formelles Gesetz geregelt war, dass es also dort Rechtsnormen 
gab, die im Verordnungswege und zwar als selbständige Verord- 
nungen aufgestellt waren. 
4. Ebenso war man sich bei Berathung der Art. 53 u. 61 
der Reichs-(Bundes-)Verfassung auf Seiten der verbündeten Re- 
gierungen wie des Reichstages wohl bewusst, dass Rechtsnormen 
von ausserordentlichster Wichtigkeit in Preussen nicht in Gesetzes- 
# Vgl. Detsrück, Art. 40 der Reichsverfassung 9. 4ff.
	        
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