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form ergangen waren*!. Dabei wurde erklärt, dass sie, soweit
sie in Preussen auf dem Verordnungswege beruhten, auch im
Bunde und im Reiche wieder im Verordnungswege geregelt werden
dürften, z. B. das ehrengerichtliche Verfahren, die Gehaltsberech-
nung, die Reisekosten, Kommando-(Funktions-)Zulagen, die Straf-
vollstreckungsordnung, die Kompetenzen der Offiziere und Mann-
schaften u. s. w. im Kriegswesen.
5. Wenn es richtig sein soll, was Anschürz S. 93 behauptet,
dass auch der König durch seine Verordnung Rechtsvorschriften
nur auf Grund des Gesetzes erlassen kann, warum hat man den
Satz des französisch-belgischen Rechts, dass jede königliche An-
ordnung oder jede Anordnung der Exekutive (arr&t&) seine
Quelle (sa source) (seine Begründung) in einem Gesetze finden
müsse, bezieliungsweise, dass der König nur vom Gesetzgeber
abgeleitete Rechte habe, fortgelassen? Diese Fortlassung war
doch mit Vorbedacht erfolgt und nicht ohne Bedeutung. Wenn
es richtig wäre, dass Rechtsnormen nur auf Grund des Gesetzes
erlassen werden dürfen, so war es auch nicht so schwer, festzu-
stellen, ob königliche Verordnungen gültig waren; ebenso wie es
möglich ist festzustellen, ob eine ministerielle oder Polizeiverord-
nung sich auf ein Gesetz stützt, hätte dasselbe doch auch bei
königlichen Verordnungen möglich sein müssen. Weil man auch
an Verordnungen dachte, die nicht auf (rund eines Gesetzes
ergehen, also an selbständige königliche Verordnungen, und es
oft nicht leicht ist, festzustellen, ob z. B. eine königliche Ver-
ordnung über Prisengerichte, über Reisekosten und Tagegelder
der Offiziere in eine Verfassungs- oder Gesetzesvorschrift eingreift
und daher ungültig ist, desshalb sollten über deren Gültigkeit
nicht die Behörden, sondern nur die Kammern wachen **.
41 Sten. Ber. des verfassungsberathenden norddeutschen Reichstags
1867 S. 581.
4 Motive zur Proposition XIII; Sten. Ber. der I. Kammer 1849
S. 2077 u. 2219, der II. Kammer 1848 S. 2123. Als sich Belgien von