Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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an unendlich streitige und dunkele innere, sondern nur an 
äusserliche, aber klare Momente angeknüpft, an die sichtbare 
Form, an den sichtbaren Ursprung, an den sichtbaren Ur- 
heber der Norm: Verfassungsvorschrift ist nicht eine 
solche, welche für die Verfassung gegeben ist, wonach 
sich die Verfassung zu richten hat, sondern eine solche, 
welche von, in der Verfassung gegeben ist; Gesetzes- 
vorschrift (Gesetz) ist nicht eine Vorschrift an und für 
die Gesetzgebung und die gesetzgebenden Körperschaf- 
ten, sondern eine solche, welche von der gesetzgebenden 
Gewalt gegeben, die ineinem Gesetze (in der Gesetzsamm- 
lung) bekannt gemacht ist, und Verwaltungsvorschrift 
ist nicht eine Vorschrift, welche nur für die Verwaltung 
und ihre Organe bestimmt ist und gelten soll, sondern 
jede Vorschrift, die von der Verwaltung, der Exekutive, 
gegeben ist. Simplex sigillum veri!
	        
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