Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Gerichte in Civilsachen in den verschiedenen deutschen Gegenden 
eine sehr verschiedene Praxis. Wir haben Gerichte, welche 
unmittelbar nach jeder Sache berathen und die Entscheidung ver- 
künden, solche, welche am Schlusse der Sitzung die Sachen 
des Tages berathen und dann sofort die Entscheidung verkünden, 
solche, welche am Schlusse der Sitzung eine gründliche, end- 
gültige Berathung stattfinden lassen, aber erst an einem spä- 
teren Tage die Entscheidung verkünden, solche, welche am 
Sitzungstage provisorisch, an einem späteren Tage endgültig be- 
rathen, und endlich Gerichte, welche am Sitzungstage überhaupt 
nicht berathen, sondern erst an einem späteren Tage zur Be- 
rathung zusammentreten. Bei den letzten beiden Kategorien von 
Gerichten wird natürlich die Verkündung der Entscheidung von 
vornherein ausgesetzt. Diese Unterschiede würden durch die An- 
nahme des Antrags, von dem wir ausgegangen sind, ohne Zweifel 
eine erhebliche Ausgleichung erfahren haben. Aber nicht zum 
Segen der Rechtsprechung. 
Die hervorgehobenen Unterschiede beruhen im Ganzen nicht 
auf blossen Zufälligkeiten. Der Vertreter der Regierung hat in 
der Reichstagskommission hervorgehoben, dass in denjenigen 
Rechtsgebieten, in denen sich das mündliche Verfahren auf Grund 
einer viele Jahrzehnte langen Uebung besonders eingelebt habe, 
die Praxis vorwiege, nach der Verhandlung die Berathung und 
Verkündung der Entscheidung zunächst zu vertagen. Dasselbe 
ergeben im Wesentlichen die von BÄHrR? und Wach? angestellten 
Enquöten. Diese Untersuchungen liegen jetzt allerdings schon 
etwa anderthalb Jahrzehnte zurück, aber ihre Ergebnisse sind, 
wie in anderen Punkten, so auch in dieser Beziehung heute noch 
zutreffend. Darnach ist die sofortige Verkündung der Entschei- 
dung besonders beliebt bei den altpreussischen, bayrischen und 
badischen Gerichten, wogegen die Gerichte des ehemaligen franzö- 
8 Jahrb. f. Dogmatik Bd. XXIII 8. 364 ff. 
* Zeitschr. f. Civilprozess Bd. XI S. 163ff.
	        
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