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welches den Gegenstand des zweiten Bandes des ZITELMANN’schen
Werkes bildet, ausser Acht lassen. Doch wird es zweckmässig
sein, nach dem alten Satze: „An den Früchten sollt Ihr sie er-
kennen“, noch einige Bemerkungen über dies angewandte inter-
nationale Privatrecht zu machen.
Wenn die bisher im internationalen Privatrecht angewandte
und besonders die von mir angewandte Methode so gründlich
unsicher war, wie ZITELMANN annimmt, dass sie irgend einer
Erwägung nicht bedurfte und meine „Theorie und Praxis des
internationalen Privatrechts® (vgl. ZiTELMANN Bd.IS. 22f. und be-
sonders 8. 28) ihm nur als eine werthvolle Materialiensammlung
erschien, wie kommt es dann, dass die von ZITELMANN im Ein-
zelnen gewonnenen Resultate sich so selten von den Ansichten
entfernen, die ich als richtig bezeichnet und herausgefunden
hatte?°! Eintweder müsste ich ein merkwürdiges juristisches Divi-
nationsvermögen besitzen oder, was wahrscheinlicher, meine Prin-
zipien und meine Methode waren doch nicht ganz unsicher, und
wenn, wie wir gesehen haben, ZITELMANN’s Prinzipien gar nicht
ausreichen, ein internationales Privatrecht mit einiger Sicherheit
zu begründen, könnte man nicht auf die Idee kommen, die bereits
von Anderen gefundenen Resultate hätten ihm, ohne dass er es
bemerkte, gleichsam als Seekarte gedient, als er sich dem Meere
seiner in der That äusserst künstlichen und verschlungenen juri-
stischen Deduktionen anvertraute?
Seit dem Erscheinen meiner Theorie und Praxis hat übrigens,
wie die inhaltsreichen Bände des Journal de droit international
prive und auch die deutsche Zeitschrift für internationales Privat-
und Strafrecht beweisen, das praktische Leben eine grosse An-
zahl von neuen schwierigen Spezialfragen aufgebracht; es wäre
interessant gewesen, zu erfahren, wie hierzu die neue Theorie
sich stellt. ZITELMANN schweigt aber darüber und beschäftigt
21 Durch die häufigen Verweisungen auf mein Buch wird dies ohne
Weiteres evident.