Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 3S1 — 
sich wesentlich nur mit der Interpretation der Bestimmungen des 
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Nur die auch 
in Deutschland viel erörterten Fragen der sog. Rückverweisung 
und der Nichtanwendung des ausländischen Rechts aus Gründen 
der Sittlichkeit bezw. wegen eines Verbotsgesetzes bilden eine 
Ausnahme. Die Deduktion begnügt sich sonst meist mit wenigen 
besonders konstruirten Beispielen. 
Die abstrakte Logik kann aber auch irre führen. So stellt 
ZITELMANN z. B. eine besondere Lehre vom Wirkungsstatut 
auf: es ist das Gesetz, in dessen Gebiet die Wirkung eines be- 
stimmten Vorgangs eintritt. Nun kann ein Vorgang aber eine Reihe 
von Wirkungen haben. ZITELMANN erblickt die Wirkung (des 
Gebrauchs) der Handlungsfähigkeit in der Hervorbringung einer 
Obligation, in der Begründung eines dinglichen Rechts u. s. w.; 
das Wirkungsstatut aber entscheidet über die Voraussetzungen, 
unter denen es wirken will; folglich entscheidet über die Ge- 
schäftsfähigkeit das in Ansehung der Obligation, beziehungs- 
weise das über das Recht an der Sache entscheidende Ge- 
setz u. s. w.°®. Damit wird aber die besondere Lehre von 
der Handlungs-(Geschäfts-)fähigkeit im internationalen Privat- 
recht völlig’ beseitigt; es muss dann konsequent auch heissen: 
über alle und jede, auch die entferntesten in einem anderen Terri- 
torium geschehenen Vorgänge, von denen nicht nur z.B. die 
Wirksamkeit einer obligatorischen, sondern auch die Existenz 
des Rechts an einer Sache abhängen kann, entscheidet das Ge- 
setz des Orts der Sache (und genau betrachtet auch nur das 
(esetz des Orts, an welchem sich die Sache gerade im Augen- 
blicke der Entscheidung selbst befindet). Das ist eine Lösung, 
welche der bisher in dem Recht des europäischen Kontinents 
herrschenden Anschauung durchaus widerstreitet, also völlig un- 
22 Wie stimmt dieser Satz zu der von ZITELMANN als völkerrechtliches 
Prinzip (überstaatliches Recht) angenommenen Vorherrschaft des Gesetzes 
der Staatsangehörigkeit?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.