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historisch ist und in dieser Schärfe selbst nicht von der neueren
und besseren englischen Praxis in Ansehung des Immobiliar-
Sachenrechtes getheilt wird. Man könnte aber auch Folgendes
entgegenstellen. Die letzte Wirkung der Handlung ist doch nicht,
wie ZITELMANN eigenthümlicher Weise annimmt (vgl. Bd. II S. 80,
wo die angebliche Zweckmässigkeit der solchergestalt gefundenen
Regel hervorgehoben wird nach dem Gesichtspunkte, dass der
andere Kontrahent durch Beurtheilung der Geschäftsfähigkeit nach
der Lex loci actus am besten gesichert wird), die formelle Existenz
einer Obligation, sondern die Verpflichtung der Person — wenig-
stens nach ZITELMANN, der ja das ganze Öbligationenrecht, wie
wir gesehen, auf das Gesetz der Staatsangehörigkeit des Verpflich-
teten gründen will — sondern das — hier benützen wir einmal
ZITELMANN’S eigene Argumentation — Verpflichtenwollen seitens
der Befehlsmacht des Heimathstaates des Verpflichteten. Da
wären wir also statt bei der Lex loci actus bei dem Gesetze des
Heimathstaates wieder angelangt, und zwar müssten wir nun nach
ZITELMANN jede andere Entscheidung für völkerrechtswidrig er-
klären, und von irgend welchem Schutze des anderen Kontrahen-
ten, der sich auf die Lex loci actus verliesse, könnte, wenn nicht
eine absichtliche Täuschung, also ein Delikt vorläge, gar nicht
die Rede sein.
Die letzte rechtliche Wirkung eines Vorganges ist aber
immer die Art und Weise, in welcher der entscheidende Richter
den Vorgang beurtheilt. Das letzte in Betracht kommende Wir-
kungsstatut ist also eigentlich immer die Lex fori®®”. Da kämen
23 Beiläufig sei bemerkt, dass vom praktischen Standpunkte aus nicht,
wie ZITELMANN will, die Parteien zu fragen haben, wie ist in abstracto unser
Fall zu entscheiden, sondern wie werden und müssen darüber die Gerichte
eines bestimmten Staates entscheiden, und denn ist zu erwägen, welcher
Staat es ist, vor dessen Gericht der Fall gebracht werden kann. Dabei
können mehrere Eventualitäten in Betracht kommen. Die ZITELMANN’sche
Methode, welche prinzipiell von der Lex fori absehen will, aber dies,
wie eine Menge einzelner Erörterungen beweisen, doch nicht durch-