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Sachen, welche der Kriegführung des Feindes zu dienen ge-
eignet sind und in dem feindlichen Territorium sich be-
finden.
3. Das Kabel verbindet die Territorien zweier neutraler
Staaten mit einander. In diesem Falle ist jede Störung durch
die kriegführenden Theile unerlaubt, wie dies auch der oben mit-
getheilte Beschluss des Instituts für internationales Recht er-
klärte. Es ist ja freilich möglich, dass ein kriegführender Staat
indirekt durch ein solches Kabel wichtige Nachrichten erhält oder
wichtige Anordnungen mittels eines solchen Kabels zu treffen in
den Stand gesetzt wird. Aber es ist anerkannt Rechtens, dass
der Verkehr unter neutralen Staaten, mag auch indirekt einer
der kriegführenden Theile daraus Vortheil zieben, nicht gestört
werden darf. Nicht einmal eine besondere Kontrolle der De-
peschen kann hier gefordert werden; sie wäre für die neutralen
Staaten sehr unangenehm und lästig und würde meist auch ihren
Zweck verfehlen. Alles, was gefordert werden kann, ist, dass
die Benutzung der Linie beiden Theilen in gleicher Weise frei stehe.
Auf das Eigenthum an den Kabeln im Sinne des Civilrechts
kann es in allen diesen Fällen nicht ankommen. Der Staat, der
die Legung eines Kabels von seinem Ufer aus gestattet, macht
damit im völkerrechtlichen Sinne, der hier allein entscheiden muss,
das Kabel zu einem Übjekte, auf das sein Schutz sich erstreckt,
und es erscheint dabei gleichgültig, ob die Gestattung zur Le-
gung des Kabels eine spezielle ist, oder ob ohne Weiteres das
Gesetz oder das allgemeine Recht des Staates die Legung des
Kabels gestattet.
4. Dagegen kann äusserst zweifelhaft erscheinen der Fall,
dass das Kabel das Territorium eines neutralen Staates mit dem
eines der kriegführenden Theile verbindet, nur dass selbstver-
ständlich an der Küste des neutralen Staates und im Küsten-
meer des neutralen Staates, wie überhaupt jede kriegerische
Operation, so auch das Abschneiden des Kabels ausgeschlossen ist.