— 418 —
Der einzige Rechtsgrund für das Abschneiden oder die Be-
schlagnahme eines Kabels, welches einen neutralen Staat mit dem
feindlichen verbindet, dürfte vielmehr das Recht der Verkehrs-
hinderung sein, und dies existirt nur in dem Falle der Blokade
und in dem Falle einer wirklichen Occupation feindlichen
Territoriums.
Ein Grund dagegen, der zur Störung des telegraphischen
Verkehrs durch Abschneiden des Kabels in offener See berechtigt,
ist nicht aufzufinden, jedenfalls dann nicht, wenn das Kabel
dem neutralen Staate gehört. Aber unserer Ansicht nach —
und damit stimmt ja auch Morse überein — auch dann nicht,
wenn selbst das Kabel Eigenthum des feindlichen Staates oder
Eigenthum von Angehörigen dieses letzteren Staates wäre; denn
der neutrale Staat hat ein Recht auf den Verkehr mit dem mit
ihm nicht im Kriege befindlichen Staate in Folge der Legung
des Kabels erhalten, und dieses Recht- braucht nur einem andern
bestimmten Rechte einer kriegführenden Partei zu weichen, nicht
der einfachen Erwägung, dass die Störung dieses Verkehrs der
Kriegführung nach der Meinung einer kriegführenden Partei nütz-
lich sein würde. Ein solches Recht fehlt hier.
Es ist solches Recht aber vorhanden, insoweit eine (effektive)
Blokade reicht, welche ja gerade das Recht auf Abschneiden eines
jeden Verkehrs mit dem blokirten Landstriche oder dem blokirten
Stadtgebiete enthält. In dem Rayon einer wirklichen Blokade
— nicht, wie HoLLAND meint, einer nur möglichen Blokade —
kann also das Kabel zwischen dem neutralen und dem feind-
lichen Staate zerschnitten werden oder der Verkehr sonst durch
Anlegen eines andern Kabelendes abgelenkt oder unter Kontrolle
genommen werden (Letzteres freilich nur nach erfolgter Bekannt-
machung, da sonst anderweite Rechtsverletzungen stattfinden
würden). Ebenso existirt jenes Recht kraft wirklicher Occupation,
wenn der Landungspunkt des Kabels — wenngleich nur vorüber-
gehend — occupirt wird.