Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Eine Spezialfrage aber, die besonders wichtig erscheint — 
wie die Erfahrung gezeigt hat, da Auffischen der Kabel, deren 
genauere Lage man nicht kennt, in offener See meist schwierig 
ist wegen der grösseren Seetiefe, das Landen an der feindlichen 
Küste oft aus anderen naheliegenden Gründen unausführbar sein 
wird — ist die: existirt dies Recht auch innerhalb des Küsten- 
meeres? 
MorsE nimmt dies Recht ohne Weiteres an. Ich möchte 
es bestreiten. Eine Occupation des Küstenmeeres an sich, ab- 
gesehen von der Occupation der Küste, giebt es nicht, und nur 
Occupation eines bestimmten Stückes der Erdoberfläche oder das 
mit der Occupation verwandte Recht der Blokade kann ein Recht 
gewähren, den gewöhnlichen Verkehr zwischen dem neutralen 
Staate und der gegnerischen Kriegspartei zu hindern oder auch 
neutralen Eigenthums — abgesehen von der Kriegskontrebande 
— sich zu bemächtigen. 
Es ergiebt sich also, dass das Abschneiden (oder Inbesitz- 
nahme) eines den neutralen Staat mit einem feindlichen Staate 
verbindenden Kabels nur erlaubt ist, insofern das Abschneiden 
(oder die Inbesitznahme) erfolgt entweder 
1. im Rayon einer wirklichen Blokade oder 
2. an der Küste des feindlichen Staates (oder selbstverständ- 
lich in dessen territorialen Gewässern), und dies Resultat dürfte 
auch insofern rationell sein, als einerseits das Küstenmeer, inner- 
halb dessen das Abschneiden des Kabels meiner Ansicht nach 
unzulässig ist, dem allgemeinen Verkehre dient und diesem so 
wenig von dem Gegner des Uferstaats wie von dem Letzteren selbst 
entzogen werden darf, und dass andererseits bei der Schwierig- 
keit die Grenze des Küstenmeeres und des offenen Meeres im 
konkreten Falle festzustellen, die Zulässigkeit des Abschneidens 
im Küstenmeere faktisch sehr leicht zu einem Abschneiden des 
Kabels auch in offener See in nicht allzu weiter Entfernung vom 
Lande Anlass geben würde. 
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