Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Für die Anlage unterseeischer Kabel durch europäische 
Staaten oder Gesellschaften europäischer Staaten dürfte das ge- 
wonnene Ergebniss besonders wichtig sein. Denn wie die Er- 
fahrung 1898 im nordamerikanisch-spanischen Kriege an der Küste 
Cubas gezeigt hat’, ist das Auffischen von Kabeln, deren Le- 
gungsplan man nicht genau kannte, zwar in weiterer Entfernung 
von der Küste schwierig, aber in der Nähe der Küste erheblich 
leichter auszuführen. Kabel, die von Europa z. B. nach einem 
südamerikanischen Staate führen, sind bei einem Kriege dieses 
Staates oder einer daselbst ausgebrochenen bedeutenden Insur- 
rektion weit geschützter, wenn das Abschneiden nur an der Küste 
selbst, also mittels einer Landung auszuführen ist. 
Wenn nach den vorstehenden Ausführungen das Recht des 
Abschneidens oder der Inbeschlagnahme unterseeischer Kabel im 
Kriege nur im sehr beschränkten Umfange gestattet scheint, das 
einen neutralen Staat mit dem feindlichen Staate verbindende 
Kabel nur unmittelbar an der Küste dieses letzteren Staates 
verletzt werden darf, so dürfte andererseits eine Entschädi- 
gungspflicht bei Ausübung des Rechts innerhalb dieser Grenze 
nicht anzuerkennen sein; ebenso wenig wie eine Entschädigung 
z. B. gezahlt werden muss für Zerstörung eines Gebäudes bei krie- 
gerischen Operationen. Diese anscheinend harte Konsequenz hat 
aber das Gute, dass nun Streitigkeiten über die sonst zu ge- 
währende Entschädigung nicht vorkommen, und wenn nur der Eigen- 
thümer des Kabels für die Unterbrechung der Benutzung des Kabels, 
nicht aber das Publikum für die Störung des Handels und Verkehrs 
entschädigt werden soll, so ist gewiss die Entschädigungsfrage von 
erheblich geringerer Bedeutung als die strikte und enge Be- 
grenzung des Rechtes der kriegführenden Parteien. 
Insoweit aber eine Ueberschreitung dieses Kriegsrechtes statt- 
gefunden hat, kann der neutrale Staat, von dessen Territorium 
’ Vgl. den Aufsatz von DrpeLLey, Revue du deux mondes 1. Janv. 1900.
	        
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