Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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rechte in eine gewisse Beziehung tritt. Sodann habe ich auch die 
geschichtliche Entwicklung geglaubt berücksichtigen zu sollen. 
Der ungeheure Einfluss insbesondere, den die Rechtsschule von 
Bologna, die gesammte italienische Jurisprudenz auf das Recht 
der Kulturvölker ausgeübt hat, zeigt sich natürlich auch im inter- 
nationalen Privatrechte; daher z. B. die gleichmässige Beurthei- 
lung der Handlungs-(Geschäfts-)fähigkeit nach der Lex domicilii, 
bezw. später nach dem Gesetze der Staatsangehörigkeit in Italien, 
Frankreich, den Niederlanden und Deutschland (einschliesslich 
Oesterreichs). Ist es da eine unrichtige Methode, in der Beur- 
theilung einer Frage nach der Jurisprudenz eines Nachbarstaates 
eine Bestätigung einer aus der Natur der Sache gezogenen Fol- 
gerung zu suchen und zu finden? Ist es da so unrichtig, von 
einer usuellen internationalen Behandlung gewisser Rechtssätze, 
von einem internationalen Gewohnheitsrechte — dem selbstverständ- 
lich jeder Staat, wenn er will, sich entziehen kann — wie z.B. von 
der fakultativen Geltung der Regel „Locus regit actum“ zu reden? 
Die Untersuchung, in solcher Weise das Einzelne feststellend, 
kann doch zugleich deduktiv verfahren. Es ergiebt sich leicht 
eine internationale gleiche Behandlung von Rechtssätzen für ganze 
Gruppen von Rechtssätzen. Die Schwierigkeit besteht eben nur 
darin, die wirklichen Gleichheiten in dem Zwecke der einzelnen 
Rechtssätze nicht zu übersehen und scheinbare Gleichheiten nicht 
für wirkliche zu halten. Diese Schwierigkeit ist aber auch in 
anderen Disziplinen des Rechts vorhanden und ihre Ueberwindung 
eine Kunst, für die sich mechanisch anzuwendende Regeln nicht 
auffinden lassen. 
Im Gegensatz zu dieser, die verschiedenartigen Prüfungs- 
mittel für die Richtigkeit eines Prinzips eines einzelnen Satzes im 
internationalen Privatrechte kombinirenden, Methode trennt 
ZITELMANN’s Methode jene Prüfungsmittel und lässt einige der- 
selben — z. B. gleichartige Entscheidungen in nahestehenden 
Kulturstaaten — ziemlich völlig ausser Betracht. A. priori wird
	        
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