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rechte in eine gewisse Beziehung tritt. Sodann habe ich auch die
geschichtliche Entwicklung geglaubt berücksichtigen zu sollen.
Der ungeheure Einfluss insbesondere, den die Rechtsschule von
Bologna, die gesammte italienische Jurisprudenz auf das Recht
der Kulturvölker ausgeübt hat, zeigt sich natürlich auch im inter-
nationalen Privatrechte; daher z. B. die gleichmässige Beurthei-
lung der Handlungs-(Geschäfts-)fähigkeit nach der Lex domicilii,
bezw. später nach dem Gesetze der Staatsangehörigkeit in Italien,
Frankreich, den Niederlanden und Deutschland (einschliesslich
Oesterreichs). Ist es da eine unrichtige Methode, in der Beur-
theilung einer Frage nach der Jurisprudenz eines Nachbarstaates
eine Bestätigung einer aus der Natur der Sache gezogenen Fol-
gerung zu suchen und zu finden? Ist es da so unrichtig, von
einer usuellen internationalen Behandlung gewisser Rechtssätze,
von einem internationalen Gewohnheitsrechte — dem selbstverständ-
lich jeder Staat, wenn er will, sich entziehen kann — wie z.B. von
der fakultativen Geltung der Regel „Locus regit actum“ zu reden?
Die Untersuchung, in solcher Weise das Einzelne feststellend,
kann doch zugleich deduktiv verfahren. Es ergiebt sich leicht
eine internationale gleiche Behandlung von Rechtssätzen für ganze
Gruppen von Rechtssätzen. Die Schwierigkeit besteht eben nur
darin, die wirklichen Gleichheiten in dem Zwecke der einzelnen
Rechtssätze nicht zu übersehen und scheinbare Gleichheiten nicht
für wirkliche zu halten. Diese Schwierigkeit ist aber auch in
anderen Disziplinen des Rechts vorhanden und ihre Ueberwindung
eine Kunst, für die sich mechanisch anzuwendende Regeln nicht
auffinden lassen.
Im Gegensatz zu dieser, die verschiedenartigen Prüfungs-
mittel für die Richtigkeit eines Prinzips eines einzelnen Satzes im
internationalen Privatrechte kombinirenden, Methode trennt
ZITELMANN’s Methode jene Prüfungsmittel und lässt einige der-
selben — z. B. gleichartige Entscheidungen in nahestehenden
Kulturstaaten — ziemlich völlig ausser Betracht. A. priori wird