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keit*, „Zuständigkeitsvereinbarung“), „Publikationstermin“ („Ver-
kündungstermin“ wird selten gebraucht) u. s. w.
Im Allgemeinen ist die Justizgesetzgebung von 1879 noch
ziemlich vorsichtig gewesen in der Bildung neuer deutscher Worte,
sie hat eine ganze Anzahl althergebrachter Kunstausdrücke (z.B.
Intervention, Legitimation, Regress u. A.) geschont. Dagegen
ist unser neues Recht mit einer solchen Strenge gegen die fremd-
sprachlichen Worte vorgegangen, dass sich eine ganze Reihe von
Fällen ergeben wird, in denen die deutschen Wortbildungen ihrer
praktischen Anwendung in der lebendigen Sprache widerstreben
werden. Danach ist zu befürchten, dass wir auf lange Zeit
hinaus ein doppelte Terminologie haben werden, eine gesetzliche
und eine im Verkehr (besonders im mündlichen) der Rechts-
kundigen übliche.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat beispielsweise die Cession
durch das ja auch schon früher angewendete Wort „Abtretung*
ersetzt, was an sich gewiss eine gute Wortbildung ist, die über-
dies auch ohne Weiteres verständlich ist. Damit mussten aber
folgerichtig auch die Ausdrücke Cedent und Üessionar fallen.
Und für diese bequemen und überdies ganz allgemein gebräuch-
lichen, echt technischen Ausdrücke giebt es keinen Ersatz.
Denn der „bisherige Gläubiger“ und der „neue Gläubiger“ sind
keine Kunstausdrücke, sondern Umschreibungen, Definitionen der
bisherigen Worte und überdies ganz farblos. Die Rechtslehre
und das Verkehrsinteresse (z. B. in Urkunden) verlangen aber
übereinstimmend gebieterisch bestimmte, knappe, technische
Ausdrücke. Die lateinischen Worte werden ohne Zweifel bei
Juristen und im Publikum gang und gäbe bleiben. Die Adoption
ist, wie ja auch theilweise schon im Preussischen Landrecht,
durch „Annahme an Kindesstatt“ ersetzt. Gewiss eine gute —
Uebersetzung, die zwar an Stele eines Wortes deren drei setzt;
indessen doch auch allgemein verständlich ist, obgleich das Wort
„Adoption® so allgemein bekannt ist, dass es ebenfalls als