— 42 —
guten Fremdwort allgemein bekannt gewordenes Produkt — um-
zutaufen und ihm einen zwar echt deutschen, aber ungeläufigen,
umschreibenden, schwerfälligen Namen zu geben! In der That
mag mancher Gesetzgeber die Erfahrungen auf diesem Gebiete
des modernen Verkehrslebens einmal studiren, sie bieten viele
interessante Winke für eine volksthümliche Terminologie.
So sehen wir denn auch, dass bei anderen grossen Kultur-
völkern in der Terminologie des Rechts vielfach ein strenger Kon-
servativismus herrscht. In Frankreich, in England ist die juri-
stische Terminologie seit Jahrhunderten im Wesentlichen un-
verändert geblieben. In Frankreich, wo die Terminologie dem
lateinischen Sprachschatz entnommen ist, mag dies nicht auffallen,
wenn man die nahe Verwandtschaft des Französischen mit seiner
lateinischen Muttersprache in Betracht zieht. Auffallender ist
dieser Konservativismus aber in England, weil man hier in der
That von einer fremdsprachlichen Terminologie reden kann.
Denn die englische Rechtssprache ist jenem sog. „law French“
entnommen, einer alterthümlichen Mischung von Englisch und
Französisch, die ehedem in England Gerichtssprache war. Manche
dieser dem „law French“ angehörenden technischen Ausdrücke
sind dem Laien völlig unverständlich, einige wenige sind all-
gemeines Sprachgut geworden. Ein Bestreben, diese Fremdworte
zu beseitigen, hat sich niemals in merklichem Umfange geltend
gemacht. Interessant ist diese Thatsache vor Allem gerade in
‚England, einem Lande, wo der Verkehr und seine Interessen
doch stets in erster Linie stehen. Aber diese Thatsache lehrt
uns jedenfalls so viel, dass die Erhaltung guter und ge-
läufiger Ausdrücke des Rechts im Interesse des Ver-
kehrs liegt.
Was den zweiten Punkt bei der Umwandlung der Termino-
logie anlangt, die grössere Verständlichkeit der deutschen
Worte an Stelle der Fremdworte, so ist dieser Punkt schon theil-
weise durch die Erörterungen über die grosse Verbreitung und