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4. Durch diespäteren Regierungshandlungen Alexander’s,
welche deutlich zeigen, dass er nicht allein seinen Versprechungen
gewissenhaft Folge leistete, sondern auch sorgfältig darauf sah,
dass keine ungenauen Ausdrücke die richtige Stellung Finnlands
in Frage stellen könnten. Er gab sofort seinem Statthalter von
Finnland einen Regierungs- oder Verwaltungsrath an die Seite,
der nur aus finnländischen Mitgliedern zusammengestellt war und
einige Jahre später nach dem Vorbild der gleichartigen Ver-
waltungskörper im Kaiserreich Russland und im Königreich Polen
den Amtstitel „Kaiserlicher Senat von Finnland“ erhielt. (Dekret
d. d. 9. Febr. 1816.) Behufs seiner persönlichen Kenntnissnahme
von allen an ihn als Grossfürsten gelangenden Vorschlägen der fin-
nischen Verwaltung lehnte er ausdrücklich die Vermittlung
seiner russischen Minister ab und setzte in St. Petersburg ein
eigenes Departement für Finnland ein unter einem Minister-
Staatssekretär nebst einer besonderen Kommission finnischer
Staatsangehöriger zur Untersuchung und Vorbereitung der Be-
fugnisse, welche die Konstitution dem Grossfürsten gewährte.
Höchsteigenhändig strich er in einem Dekretentwurf, der das
Grossfürstenthum als „incorpor& & notre empire“ bezeichnete,
diese Worte, weil er das Land nicht wie eine Provinz ansah,
sondern als einen Staat anerkannte.
5. Schliesslich durch die feierliche unbedingte Bestäti-
gung der von Alexander I. gewährten Rechte seitens aller seiner
Nachfolger beim Regierungsantritt. Wohl war dieser Kaiser mehr
als jener der allmählichen friedlichen Entwickelung der konstitutio-
nellen Prinzipien und der Mitwirkung des Reichstages zur Ver-
besserung der Gesetzgebung gewogen, jedoch keiner unter ihnen
traf Massregeln im Widerspruch mit den feierlich verbürgten
konstitutionellen Rechten. Ueberaus merkwürdig ist namentlich
die Rede, mit der Alexander II. im Jahre 1863 den Reichstag
eröffnete. Nach der Bestätigung der verfassungsmässigen Grund-
sätze erklärte er unter Mitwirkung der Stände einige konstitutio-