Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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wirkliche Vorhandensein eines Staatswesens. Man beachte z. B. 
die Staaten eines Bundesstaates oder Bundesreiches, welche bei 
einer eingehenden. Prüfung der wesentlichen Rechtsverhältnisse 
vielmehr als Provinzen denn als Staaten sich erweisen. Nähere 
Untersuchung lehrt hier Folgendes: 
Finnland hat sein eigenes Gebiet, welches genau begrenzt 
ist und im Jahre 1812 durch Zurückerstattung einer früher an 
Russland abgetretenen Provinz, Wiborg, erweitert und abgerundet 
ward. 
Finnland hat sein eigenes Volk, theils finnischer, theils skan- 
dinavischer Herkunft, das nicht nur ein eigenthümliches nationales 
Gepräge, sondern auch einen selbständigen Staatsangehörigkeits- 
verband bildet, dem man entweder durch Geburt oder durch 
Naturalisation angehört. 
Finnland hat seine eigene Verfassung und bildet eine 
beschränkte Monarchie, in welcher der Fürst eine Stände- 
vertretung nach gesetzlichen Grundsätzen neben sich hat, deren 
Mitwirkung für die Gesetzgebung in inneren Angelegenheiten er- 
fordert wird. 
Finnland hat also eigene Gesetze, welche theils schwedi- 
schen Ursprungs sind und seiner Vereinigung mit Russland vor- 
hergehen, theils Ergebnisse einer späteren Zusammenwirkung 
zwischen Regierung und Ständen sind. 
Finnland hat eigene Regierungsorgane, nämlich; einen 
Grossfürsten, der zugleich Kaiser von Russland ist und die 
Regierung durch einen Staatssekretär für Finnland führt. Er 
wird im Lande selbst vertreten durch seinen Statthalter, den 
Generalgouverneur mit dem aus Einheimischen, Finnländern, be- 
stehenden Senate, welcher die höchiste politische und administra- 
tive Gewalt ausübt und die provinziale und kommunale Ver- 
waltung kontrollirt. 
Finnland ist also ein selbständiger öffentlichrechtlicher Körper, 
dessengleichen man in anderen Theilen Europas kaum finden
	        
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