Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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stens diesem Staate gegenüber völkerrechtlich begründet. Es 
zeigte sich jedoch, dass dieses nicht geschah, sogar kraft des 
ausdrücklichen Wunsches des Kaisers, der wiederholt erklärte, die 
finnischen Angelegenheiten definitiv regeln zu wollen ohne Ein- 
mischung des früheren Souveräns oder irgend einer fremden Re- 
gierung. Graf Rumjantsof, der die Unterhandlungen führte, 
schrieb an Alexander: „Mon principe &tait de wmontrer votre 
Majeste comme maitre de Finlande avant le traite.“ Wenn 
also kein redlicher Zweifel gehegt werden mag an der Unzu- 
lässigkeit internationaler Bemühungen und an der Abwesenheit 
völkerrechtlicher Sanktion, staatsrechtlich ist das Rechtsband ver- 
pflichtend und keiner einseitigen oder eigenmächtigen Aenderung 
oder Aufhebung unterworfen. Die dauernde verbindende Kraft 
des thatsächlichen Verhältnisses erfordert zwar keine Unab- 
änderlichkeit, aber die Aenderung kann nur zu Stande kommen 
in gleicher Weise wie der heutige Zustand entstand, und den da- 
mals gesetzten Regeln entsprechend. Demzufolge ist ein Vor- 
schlag zur Verfassungsänderung, wofern aus der Initiative des 
Kaisers hervorgegangen, vollkommen gesetzmässig. Wird er durch 
die Stände ordentlich untersucht und votirt, so wird der Ent- 
wurf, vom Grossfürsten bestätigt, an die Stelle des jetzigen In- 
halts treten. Wenn dieses aber noch nicht auf gesetzlichem 
Wege gelungen ist, muss die bestehende Staatseinrichtung 
anerkannt und müssen ihre Vorschriften pünktlich befolgt werden. 
Darum ist das Manifest vom 15. Febr. 1899, welches mehrere, vom 
Kaiser näher zu bezeichnende Angelegenheiten als gemeinschaft- 
liche Interessen dem Bereiche der Verfassung entzieht und eigen- 
mächtig der ausschliesslichen Befugniss der kaiserlichen 
Regierung unterwirft, in offenbarem Widerspruch mit 
den im Jahre 1809 ausdrücklich Finnland gewährten und 
später wiederholt bestätigten konstitutionellen Rechten. 
Die Unterzeichneten wollen nicht glauben, dass die wieder- 
holten feierlichen Gelübde russischer Kaiser, nachdrücklich
	        
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