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stens diesem Staate gegenüber völkerrechtlich begründet. Es
zeigte sich jedoch, dass dieses nicht geschah, sogar kraft des
ausdrücklichen Wunsches des Kaisers, der wiederholt erklärte, die
finnischen Angelegenheiten definitiv regeln zu wollen ohne Ein-
mischung des früheren Souveräns oder irgend einer fremden Re-
gierung. Graf Rumjantsof, der die Unterhandlungen führte,
schrieb an Alexander: „Mon principe &tait de wmontrer votre
Majeste comme maitre de Finlande avant le traite.“ Wenn
also kein redlicher Zweifel gehegt werden mag an der Unzu-
lässigkeit internationaler Bemühungen und an der Abwesenheit
völkerrechtlicher Sanktion, staatsrechtlich ist das Rechtsband ver-
pflichtend und keiner einseitigen oder eigenmächtigen Aenderung
oder Aufhebung unterworfen. Die dauernde verbindende Kraft
des thatsächlichen Verhältnisses erfordert zwar keine Unab-
änderlichkeit, aber die Aenderung kann nur zu Stande kommen
in gleicher Weise wie der heutige Zustand entstand, und den da-
mals gesetzten Regeln entsprechend. Demzufolge ist ein Vor-
schlag zur Verfassungsänderung, wofern aus der Initiative des
Kaisers hervorgegangen, vollkommen gesetzmässig. Wird er durch
die Stände ordentlich untersucht und votirt, so wird der Ent-
wurf, vom Grossfürsten bestätigt, an die Stelle des jetzigen In-
halts treten. Wenn dieses aber noch nicht auf gesetzlichem
Wege gelungen ist, muss die bestehende Staatseinrichtung
anerkannt und müssen ihre Vorschriften pünktlich befolgt werden.
Darum ist das Manifest vom 15. Febr. 1899, welches mehrere, vom
Kaiser näher zu bezeichnende Angelegenheiten als gemeinschaft-
liche Interessen dem Bereiche der Verfassung entzieht und eigen-
mächtig der ausschliesslichen Befugniss der kaiserlichen
Regierung unterwirft, in offenbarem Widerspruch mit
den im Jahre 1809 ausdrücklich Finnland gewährten und
später wiederholt bestätigten konstitutionellen Rechten.
Die Unterzeichneten wollen nicht glauben, dass die wieder-
holten feierlichen Gelübde russischer Kaiser, nachdrücklich