Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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schmelzen würden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- 
lichkeit darf behauptet werden, dass ein einheitliches Unfall- 
versicherungsgesetz einen grösseren Umfang kaum erreichen 
würde als das Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899, 
welches 194 Paragraphen umfasst — wenn es diesen Umfang 
überhaupt erreichen würde. Hat man denn bei diesem Gesetze 
oder beim deutschen Bürgerlichen Gesetzbuche mit seinen 2385 
Paragraphen, von dessen Einführungsgesetze mit 218 Artikeln 
gar nicht weiter zu reden, oder bei der Reichsgewerbeordnung 
mit ihren 155 Paragraphen, von denen manche noch eine so 
zahlreiche Nachkommenschaft gehabt haben, dass zu ihrer näheren 
Bezeichnung unser Alphabet kaum ausgereicht hat, jenes oben- 
erwähnte Bedenken gehabt, ja überhaupt nur haben können? 
Ebenso scheint mir die Annahme nicht ganz zutreffend zu 
sein, dass das Verständniss der Unternehmer und Arbeiter, die 
in der Regel nur mit einem einzigen Gebiete der Unfallver- 
sicherung in Berührung kämen, durch ein einheitliches Unfall- 
versicherungsgesetz erschwert werde. Ganz abgesehen davon, 
dass mit der Unfallversicherung doch nicht blos die Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer, sondern noch recht viele andere Stellen, wie 
vor allen Dingen die Berufsgenossenschaften, die Kranken- 
versicherungsorganisationen, die Versicherungsanstalten, die Ver- 
waltungs- und Gerichtsbehörden, die Schiedsgerichte, Reichs- 
versicherungsamt, Landesversicherungsämter u. s. w. zu thun 
haben, denen man, zumal soweit sie mit Juristen besetzt sind, 
eine gewisse Erleichterung ihrer beruflichen Thätigkeit gegenüber 
den stetig steigenden Anforderungen in Bezug auf die Kenntniss 
der sich gerade in unserer Zeit fast überstürzenden Gesetzgebung 
wohl gönnen möchte, wäre in Erwägung zu ziehen, dass die bis- 
herige Trennung der verschiedenen Gebiete der Unfallversiche- 
rung ihren natürlichen Grund in der auf dem entstandenen Be- 
dürfnisse beruhenden zeitlichen Aufeinanderfolge der gesetzlichen 
Regelung dieser Gebiete findet, nachdem das Grundgesetz vom 
6. Juli 1884 erlassen war. Aber hierzu kommt noch weiter, dass 
alle dem erwähnten Grundgesetze folgenden Unfallversicherungs- 
gesetze auf dem ersteren fussen, Fleisch von seinem Fleische
	        
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