Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Wir wenden uns nun zu dem Inhalte der einzelnen Theile 
der Novelle im Besonderen und haben uns da zunächst mit dem 
schon eben erwähnten sog. Mantelgesetze zu beschäftigen. 
Während & 1 desselben die Bestimmungen über die Ab- 
änderung der bisherigen Gesetze enthält, bringt der $ 2 eine 
dankbar zu begrüssende Vereinfachung des Verfahrens bei der 
Errichtung von Berufsgenossenschaften. Dies ist desshalb 
von Wichtigkeit, weil der Entwurf des Gewerbeunfallversicherungs- 
gesetzes eine wesentliche Erweiterung der Versicherungspflicht 
vorsieht und demzufolge die Neubildung von Genossenschaften 
für die in die Versicherungspflicht einbezogenen Gewerbszweige 
bezw. eine Zuweisung derselben zu einer bestehenden Genossen- 
schaft ebensowenig ausbleiben kann, wie eine verschiedenfach 
nothwendig werdende andere Gruppirung mancher jetzt bereits 
berufsgenossenschaftlich zugetheilter Berufsarten. Der Entwurf 
schlägt vor, dass der Bundesrath abweichend von den Vor- 
schriften des bisherigen Gewerbeunfallversicherungsgesetzes schon 
nach Anhörung von Vertretern der betheiligten Gewerbszweige, 
sowie der Berufsgenossenschaften, denen etwa die der Unfall- 
versicherung neu unterstellten Gewerbszweige zugetheilt werden 
sollen, über die berufsgenossenschaftliche Organisation dieser 
(Gewerhszweige Bestimmung treffen soll, ohne hierbei an ein be- 
sonderes Verfahren gebunden zu sein. Auch für die zur Be- 
schlussfassung über das Statut einzuberufende konstituirende Ge- 
nossenschaftsversammlung sind vereinfachte Formen und eine Zu- 
sammensetzung aus Delegirten der von den Landescentralbehörden 
zu bezeichnenden wirthschaftlichen Vertretungen der in Betracht 
kommenden Gewerbszweige vorgesehen. 
Für die durch das Seeunfallversicherungsgesetz in die Ver- 
sicherung neu einzubeziehenden Kleinschifffahrts- und Seefischerei- 
betriebe bedarf es organisatorischer Bestimmungen nicht, da für 
diese Betriebszweige in der Seeberufsgenossenschaft in ähnlicher 
Weise eine Versicherungsanstalt errichtet werden soll, wie solche 
für die Regiebaubetriebe in den Baugewerksberufsgenossenschaften 
bereits bestehen. An den beiden ebenerwähnten Paragraphen 
hat die Kommission nichts geändert.
	        
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