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Wir wenden uns nun zu dem Inhalte der einzelnen Theile
der Novelle im Besonderen und haben uns da zunächst mit dem
schon eben erwähnten sog. Mantelgesetze zu beschäftigen.
Während & 1 desselben die Bestimmungen über die Ab-
änderung der bisherigen Gesetze enthält, bringt der $ 2 eine
dankbar zu begrüssende Vereinfachung des Verfahrens bei der
Errichtung von Berufsgenossenschaften. Dies ist desshalb
von Wichtigkeit, weil der Entwurf des Gewerbeunfallversicherungs-
gesetzes eine wesentliche Erweiterung der Versicherungspflicht
vorsieht und demzufolge die Neubildung von Genossenschaften
für die in die Versicherungspflicht einbezogenen Gewerbszweige
bezw. eine Zuweisung derselben zu einer bestehenden Genossen-
schaft ebensowenig ausbleiben kann, wie eine verschiedenfach
nothwendig werdende andere Gruppirung mancher jetzt bereits
berufsgenossenschaftlich zugetheilter Berufsarten. Der Entwurf
schlägt vor, dass der Bundesrath abweichend von den Vor-
schriften des bisherigen Gewerbeunfallversicherungsgesetzes schon
nach Anhörung von Vertretern der betheiligten Gewerbszweige,
sowie der Berufsgenossenschaften, denen etwa die der Unfall-
versicherung neu unterstellten Gewerbszweige zugetheilt werden
sollen, über die berufsgenossenschaftliche Organisation dieser
(Gewerhszweige Bestimmung treffen soll, ohne hierbei an ein be-
sonderes Verfahren gebunden zu sein. Auch für die zur Be-
schlussfassung über das Statut einzuberufende konstituirende Ge-
nossenschaftsversammlung sind vereinfachte Formen und eine Zu-
sammensetzung aus Delegirten der von den Landescentralbehörden
zu bezeichnenden wirthschaftlichen Vertretungen der in Betracht
kommenden Gewerbszweige vorgesehen.
Für die durch das Seeunfallversicherungsgesetz in die Ver-
sicherung neu einzubeziehenden Kleinschifffahrts- und Seefischerei-
betriebe bedarf es organisatorischer Bestimmungen nicht, da für
diese Betriebszweige in der Seeberufsgenossenschaft in ähnlicher
Weise eine Versicherungsanstalt errichtet werden soll, wie solche
für die Regiebaubetriebe in den Baugewerksberufsgenossenschaften
bereits bestehen. An den beiden ebenerwähnten Paragraphen
hat die Kommission nichts geändert.