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er sich doch bei ihr. Wie bemerkt, ist die Bezeichnung nicht
unrichtig, wenn man unter „internationalem Privatrecht“ das
„Privatrecht in internationaler Beziehung“ versteht.
Ebenso wie ZITELMANN will aber Kann (8. 7) nichts wissen
von einer Vermengung des international gleichen Rechts mit dem
internationalen Privatrecht. Abstrakt betrachtet ist dies richtig.
„Unser sog. internationales Privatrecht hat zur unerlässlichen Vor-
aussetzung die Verschiedenheit der territorialen Rechte.“ Prak-
tisch verhält sich die Sache aber anders. In Staatsverträgen
werden häufig Sätze uniformen Rechts und Sätze des internatio-
nalen Privatrechts (über die sog. Kollision der Gesetze) verein-
bart. Nun wird die Entscheidung wirklicher Rechtsfälle häufig
von dem uniformen Rechte wie von dem internationalen Privat-
rechte im eigentlichen Sinne abhängen. Ein Buch also, welches
nicht nur der abstrakten Theorie, sondern auch der Praxis dienen
will, würde einen Stein statt des Brotes geben, wenn es nicht
auch das international vereinbarte uniforme Recht berücksichtigen
wollte, und auch die Feststellung einer Negative kann einen guten
Sinn haben. Wenn man im internationalen Privatrechte sagt,
zwischen den Staaten A und B sei in dieser und jener Bezieh-
ung dieser und jener Rechtssatz uniform festgestellt, so heisst
das mit anderen Worten: hier kann es keinen Streit über das
anzuwendende Recht geben; hier ist eine Grenze des inter-
nationalen Privatrechts im engen Sinne. Seien wir also nicht
allzu rigoros.
Ebenso wie ZITELMANN will KAHN auch die Rechtssätze über
die Rechtsfähigkeit der Fremden aus dem internationalen Privat-
recht herausweisen. Es ist ja nach abstrakter Logik ganz richtig,
dass die Art und Weise, wie man die Rechtsfähigkeit der Fremden:
behandelt, an und für sich mit der Anwendung fremden Rechts
nichts zu thun hat, und dass einerseits ein Staat z.B. allen Fremden
grundsätzlich alle „droits civils“ absprechen und darum doch den
Grundsatz anerkennen könnte, dass die Form der Eheschliessung