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3. der Geschäftsgang selbst bei den Schiedsgerichten mit
grossen Bezirken vielfach nicht so erheblich, dass regelmässige
Sitzungen in kürzeren Zwischenräumen abgehalten werden
können; nur Schiedsgerichte für stark entwickelte Industrie-
zweige haben einen regelmässigen Geschäftsgang aufzuweisen.
Umgekehrt sind
4. die Schiedsgerichtsbezirke für Ausführungsbehörden der
für leistungsfähig erklärten Kommunalverbände in der Regel
klein und fallen mit den Bezirken einer Gemeinde oder eines
Kreises, höchstens einer Provinz zusammen. Von einem regel-
mässigen Geschäftsbetriebe kann bei diesen Schiedsgerichten
nicht die Rede sein.
5. Besondere Schwierigkeit verursacht bei allen Schieds-
gerichten die Besetzung des Vorsitzes, da die Geschäfte ent-
weder zu umfangreich sind, als dass sie von einem Beamten
im Nebenamte wahrgenommen werden könnten, oder so gering-
fügig, dass die Beamten nicht dazu gelangen, sich einzuarbeiten.
6. Besonders gross sind auch die Verwaltungskosten, weil
die Beisitzer erhebliche Strecken zurückzulegen haben und nur
für wenige Sachen einberufen werden.
Allen diesen vermeintlichen Uebelständen bei den jetzigen
Schiedsgerichten soll durch die Errichtung der territorialen
Schiedsgerichte gründlich abgeholfen werden.
Wir wollen nun prüfen, ob dies wirklich der Fall sein wird.
Wenn man die vorher aufgeführten Gründe für die be-
absichtigte gesetzgeberische Massnahme im Allgemeinen be-
trachtet, so kann man sich meines Erachtens des Eindrucks
nicht erwehren, dass sie sämmtlich rein äusserlich sind, dass
keiner das innere Wesen der jetzigen Einrichtung, also nament-
lich die Rechtsprechung der Schiedsgerichte bemängelt, und dass
es daher nicht einleuchtet, warum diese äusseren Mängel, auf
deren Vorhandensein ich noch zu sprechen kommen werde, zu
einem völligen Bruche mit dem bisherigen bewährten berufs-
genossenschaftlichen Systeme der Schiedsgerichte führen müssen,
anstatt sie durch organisatorische Massnahmen in den Genossen-
schaften auf dem Verwaltungswege zu beseitigen, wozu ganz