Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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3. der Geschäftsgang selbst bei den Schiedsgerichten mit 
grossen Bezirken vielfach nicht so erheblich, dass regelmässige 
Sitzungen in kürzeren Zwischenräumen abgehalten werden 
können; nur Schiedsgerichte für stark entwickelte Industrie- 
zweige haben einen regelmässigen Geschäftsgang aufzuweisen. 
Umgekehrt sind 
4. die Schiedsgerichtsbezirke für Ausführungsbehörden der 
für leistungsfähig erklärten Kommunalverbände in der Regel 
klein und fallen mit den Bezirken einer Gemeinde oder eines 
Kreises, höchstens einer Provinz zusammen. Von einem regel- 
mässigen Geschäftsbetriebe kann bei diesen Schiedsgerichten 
nicht die Rede sein. 
5. Besondere Schwierigkeit verursacht bei allen Schieds- 
gerichten die Besetzung des Vorsitzes, da die Geschäfte ent- 
weder zu umfangreich sind, als dass sie von einem Beamten 
im Nebenamte wahrgenommen werden könnten, oder so gering- 
fügig, dass die Beamten nicht dazu gelangen, sich einzuarbeiten. 
6. Besonders gross sind auch die Verwaltungskosten, weil 
die Beisitzer erhebliche Strecken zurückzulegen haben und nur 
für wenige Sachen einberufen werden. 
Allen diesen vermeintlichen Uebelständen bei den jetzigen 
Schiedsgerichten soll durch die Errichtung der territorialen 
Schiedsgerichte gründlich abgeholfen werden. 
Wir wollen nun prüfen, ob dies wirklich der Fall sein wird. 
Wenn man die vorher aufgeführten Gründe für die be- 
absichtigte gesetzgeberische Massnahme im Allgemeinen be- 
trachtet, so kann man sich meines Erachtens des Eindrucks 
nicht erwehren, dass sie sämmtlich rein äusserlich sind, dass 
keiner das innere Wesen der jetzigen Einrichtung, also nament- 
lich die Rechtsprechung der Schiedsgerichte bemängelt, und dass 
es daher nicht einleuchtet, warum diese äusseren Mängel, auf 
deren Vorhandensein ich noch zu sprechen kommen werde, zu 
einem völligen Bruche mit dem bisherigen bewährten berufs- 
genossenschaftlichen Systeme der Schiedsgerichte führen müssen, 
anstatt sie durch organisatorische Massnahmen in den Genossen- 
schaften auf dem Verwaltungswege zu beseitigen, wozu ganz
	        
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