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zweifellos die Füglichkeit geboten ist. Wird in der Begrün-
dung ganz allgemein von den Uebelständen gesprochen, die
mit den berufsgenossenschaftlichen Schiedsgerichten erfahrungs-
gemäss verbunden seien, so scheint mir das zu weit zu gehen.
Dass sich solche Uebelstände bei manchen Schiedsgerichten
überhaupt, bei anderen vielleicht nur zeitweise gezeigt haben,
mag richtig sein; aber man sehe sich nur zunächst die ersten
vier Begründungssätze an und beantworte sich dann die Frage,
ob die dort hervorgehobenen Missstände, soweit sie überhaupt
als wesentliche vorhanden sind, nicht ihren Ursprung in der
Organisation der betrefienden Berufsgenossenschaften u. s. w. und
in den besonders gearteten Verhältnissen der verschiedenen
Landestheile finden und ob sie nicht in der vorerwähnten Weise
abgeändert werden könnten.
Die Beschwerden sind aber zum Theile auch unter einem
Gesichtswinkel erhoben worden, der augenscheinlich nur auf die
Berufenden eingestellt ist. Wer einen Prozess führt, hat eigenstes
Interesse daran, vor dem Prozessgerichte, hier also dem Schieds-
gerichte, vertreten zu sein, sei es persönlich, wenn es erforder-
lich ist, sei es durch einen am Gerichtssitze oder in dessen Nähe
wohnenden Anwalt oder Prozessagenten. Die Kosten des Prozesses
trägt die unterliegende Partei; so ist es vor den ordentlichen
Gerichten, wie vor den Unfallschiedsgerichten der Regel nach.
Das jetzt geltende Unfallversicherungsgesetz bietet jedoch den
Klägern dadurch wesentliche Vortheile, dass es in & 50 Abs. 5
die Kosten des Verfahrens, mithin auch des Beweisverfahrens,
den Genossenschaften auflegt. Zu den Letzteren gehören aber
unbedingt die Vertretungskosten desjenigen Klägers, der behufs
ärztlicher Untersuchung oder aus einem anderen Grunde zum
persönlichen Erscheinen vor dem Schiedsgerichte vorgeladen ist,
er mag in dem Prozesse obsiegen oder nicht. Ist der Kläger
dagegen in dieser Form nicht geladen, sondern nur von dem
Schiedsgerichtstermine in Kenntniss gesetzt worden, erstreitet
sich indessen seinen Berufungsanspruch ganz oder auch nur theil-
weise, so erhält er ebenfalls die Vertretungskosten von der Be-
klagten ersetzt, dies Mal aber auf Grund von $ 18 Abs. 2 der