Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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zweifellos die Füglichkeit geboten ist. Wird in der Begrün- 
dung ganz allgemein von den Uebelständen gesprochen, die 
mit den berufsgenossenschaftlichen Schiedsgerichten erfahrungs- 
gemäss verbunden seien, so scheint mir das zu weit zu gehen. 
Dass sich solche Uebelstände bei manchen Schiedsgerichten 
überhaupt, bei anderen vielleicht nur zeitweise gezeigt haben, 
mag richtig sein; aber man sehe sich nur zunächst die ersten 
vier Begründungssätze an und beantworte sich dann die Frage, 
ob die dort hervorgehobenen Missstände, soweit sie überhaupt 
als wesentliche vorhanden sind, nicht ihren Ursprung in der 
Organisation der betrefienden Berufsgenossenschaften u. s. w. und 
in den besonders gearteten Verhältnissen der verschiedenen 
Landestheile finden und ob sie nicht in der vorerwähnten Weise 
abgeändert werden könnten. 
Die Beschwerden sind aber zum Theile auch unter einem 
Gesichtswinkel erhoben worden, der augenscheinlich nur auf die 
Berufenden eingestellt ist. Wer einen Prozess führt, hat eigenstes 
Interesse daran, vor dem Prozessgerichte, hier also dem Schieds- 
gerichte, vertreten zu sein, sei es persönlich, wenn es erforder- 
lich ist, sei es durch einen am Gerichtssitze oder in dessen Nähe 
wohnenden Anwalt oder Prozessagenten. Die Kosten des Prozesses 
trägt die unterliegende Partei; so ist es vor den ordentlichen 
Gerichten, wie vor den Unfallschiedsgerichten der Regel nach. 
Das jetzt geltende Unfallversicherungsgesetz bietet jedoch den 
Klägern dadurch wesentliche Vortheile, dass es in & 50 Abs. 5 
die Kosten des Verfahrens, mithin auch des Beweisverfahrens, 
den Genossenschaften auflegt. Zu den Letzteren gehören aber 
unbedingt die Vertretungskosten desjenigen Klägers, der behufs 
ärztlicher Untersuchung oder aus einem anderen Grunde zum 
persönlichen Erscheinen vor dem Schiedsgerichte vorgeladen ist, 
er mag in dem Prozesse obsiegen oder nicht. Ist der Kläger 
dagegen in dieser Form nicht geladen, sondern nur von dem 
Schiedsgerichtstermine in Kenntniss gesetzt worden, erstreitet 
sich indessen seinen Berufungsanspruch ganz oder auch nur theil- 
weise, so erhält er ebenfalls die Vertretungskosten von der Be- 
klagten ersetzt, dies Mal aber auf Grund von $ 18 Abs. 2 der
	        
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