Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 460 — 
genossenschaft u. s. w. nicht ankommen, die ja vermöge ihres 
geringen Geschäftsgangs überhaupt wenige Schiedsgerichtskosten 
aufzuwenden haben wird. Und dann hat ja doch auch der 
Schiedsgerichtsvorsitzende noch jederzeit die Möglichkeit, sich 
mit einem oder dem anderen Kläger darüber zu verständigen, 
dass die Verhandlung seiner Berufung etwas aufgeschoben werde, 
um eine demnächst spruchreif werdende Sache gleichzeitig zu er- 
ledigen. 
Auch die angeblich hohen Kosten für die Beisitzer des 
Schiedsgerichts verdienen meiner Ueberzeugung nach nicht die 
ihnen beigemessene Wichtigkeit. Den einen Grund, welcher da- 
gegen spricht, habe ich eben erwähnt. Sodann wolle man aber 
doch auch erwägen, dass einer nach dieser Richtung hin wirklich 
berechtigten Klage am einfachsten dadurch abzuhelfen ist, wo 
es nicht bereits geschah, dass man zu Beisitzern und deren 
Stellvertretern möglichst Betriebsunternehmer und Versicherte 
wählt, welche am Schiedsgerichtssitze oder in dessen Nähe 
wohnen. Wenn die Berufsgenossenschaften das bezüglich der 
Unternehmer nicht thun, so haben sie sich die Folgen eben selbst 
zuzuschreiben. Ob auch nach dieser Richtung durch die Novelle 
viel gebessert werden wird, wage ich zu bezweifeln. Ich erwähne 
beispielsweise die Beisitzer des unter meiner Leitung stehenden 
Schiedsgerichts für die Sächsisch-Thüringische Eisen- und Stahl- 
berufsgenossenschaft. Von diesen wohnen z. B. einige in Dresden; 
die meisten in Leipzig, andere in Halle Nach der Novelle 
würden die Dresdener Herren und diejenigen aus Halle wegfallen, 
da das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung nur den Regierungs- 
bezirk Leipzig umfassen würde. Abgesehen nun von den in 
Leipzig wohnenden Beisitzern, die angenommen Beisitzer bleiben 
würden, können Beisitzer aus der Gegend von Burgstädt oder 
Oschatz oder Waldheim (Kreishauptmannschaft Leipzig) gewählt 
werden, die zum Theil überhaupt eine gleich lange Reise nach 
Leipzig zu machen haben würden wie z. B. die Dresdener Herren, 
zum anderen Theile aber selbst bei einer kürzeren Eisenbahnfahrt, 
aber mehrtägiger Sitzung des Schiedsgerichts gleichwohl des 
Abends nicht nach Hause reisen und am anderen Morgen wieder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.