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genossenschaft u. s. w. nicht ankommen, die ja vermöge ihres
geringen Geschäftsgangs überhaupt wenige Schiedsgerichtskosten
aufzuwenden haben wird. Und dann hat ja doch auch der
Schiedsgerichtsvorsitzende noch jederzeit die Möglichkeit, sich
mit einem oder dem anderen Kläger darüber zu verständigen,
dass die Verhandlung seiner Berufung etwas aufgeschoben werde,
um eine demnächst spruchreif werdende Sache gleichzeitig zu er-
ledigen.
Auch die angeblich hohen Kosten für die Beisitzer des
Schiedsgerichts verdienen meiner Ueberzeugung nach nicht die
ihnen beigemessene Wichtigkeit. Den einen Grund, welcher da-
gegen spricht, habe ich eben erwähnt. Sodann wolle man aber
doch auch erwägen, dass einer nach dieser Richtung hin wirklich
berechtigten Klage am einfachsten dadurch abzuhelfen ist, wo
es nicht bereits geschah, dass man zu Beisitzern und deren
Stellvertretern möglichst Betriebsunternehmer und Versicherte
wählt, welche am Schiedsgerichtssitze oder in dessen Nähe
wohnen. Wenn die Berufsgenossenschaften das bezüglich der
Unternehmer nicht thun, so haben sie sich die Folgen eben selbst
zuzuschreiben. Ob auch nach dieser Richtung durch die Novelle
viel gebessert werden wird, wage ich zu bezweifeln. Ich erwähne
beispielsweise die Beisitzer des unter meiner Leitung stehenden
Schiedsgerichts für die Sächsisch-Thüringische Eisen- und Stahl-
berufsgenossenschaft. Von diesen wohnen z. B. einige in Dresden;
die meisten in Leipzig, andere in Halle Nach der Novelle
würden die Dresdener Herren und diejenigen aus Halle wegfallen,
da das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung nur den Regierungs-
bezirk Leipzig umfassen würde. Abgesehen nun von den in
Leipzig wohnenden Beisitzern, die angenommen Beisitzer bleiben
würden, können Beisitzer aus der Gegend von Burgstädt oder
Oschatz oder Waldheim (Kreishauptmannschaft Leipzig) gewählt
werden, die zum Theil überhaupt eine gleich lange Reise nach
Leipzig zu machen haben würden wie z. B. die Dresdener Herren,
zum anderen Theile aber selbst bei einer kürzeren Eisenbahnfahrt,
aber mehrtägiger Sitzung des Schiedsgerichts gleichwohl des
Abends nicht nach Hause reisen und am anderen Morgen wieder