Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 463° — 
Getöteten ein. Die Rentenfeststellung ist die vornehmste Aeusse- 
rung des berufsgenossenschaftlichen Prinzips; sie liegt ob an erster 
Stelle den Berufsgenossenschaften, in den Instanzen dem Schieds- 
gerichte und dem Reichsversicherungsamte bezw. den Landesver- 
sicherungsämtern. Wesshalb nun bereits in der ersten Instanz, 
dem Schiedsgerichte, welche die materielle Prüfung der von der 
Genossenschaft bei der Beurtheilung der für die Rentenfestsetzung 
massgebenden Verhältnisse angewendeten Gesichtspunkte vor- 
zunehmen hat, das berufsgenossenschaftliche Prinzip, das durch 
die Besetzung des Schiedsgerichts mit Berufsgenossen aus dem 
Stande der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Ausdrucke 
kommt, überflüssig sein soll, vermag man doch nicht ohne Wei- 
teres einzusehen. Selbst zugegeben, dass manche der zunächst 
im Schiedsgerichte zu entscheidenden Streitfragen auch von 
anderen Beisitzern, als Fachgenossen des Klägers, sachgemäss 
behandelt werden können, so bleiben diese Fragen gegenüber 
denjenigen über die Zugehörigkeit zu einem versicherungspflich- 
tigen Betriebe, über die Bemessung der Rentenhöhe nach dem 
Grade der beim Kläger vorhandenen Einbusse an Erwerbsfähig- 
keit durch den Betriebsunfall, über das Vorhandensein eines Be- 
triebsunfalls bei Weitem in der Minderzahl. Dass aber Streit- 
fälle der letzteren Art von berufsgenossenschaftlichen Beisitzern 
sicherer und sachverständiger beurtheilt werden, als von anderen, 
davon bin ich aus Praxis heraus mit Allen überzeugt, mit denen 
ich hierüber gesprochen und von denen ich über diesen Punkt 
gelesen habe, auch von dem Gesichtspunkte aus, dass die Beein- 
trächtigung der Erwerbsfähigkeit nach dem Massstabe des all- 
gemeinen Wirthschaftsmarkts bemessen werden soll, da die Unfall- 
Versicherungsgesetzgebung eine Berufsinvalidität nicht kennt. 
Kann es wohl mit Recht ferner bezweifelt werden, dass die 
Verletzten zu einem von ihren Fachgenossen besetzten Schieds- 
gerichte von vornherein mehr Vertrauen haben, als zu einem aus 
Beisitzern bestehenden, welche von der Art der Beschäftigung 
des Verletzten wenig oder gar nichts wissen? Fachmännische 
Beisitzer eines Schiedsgerichts werden ebenso das Vorbringen 
des Klägers wie der Beklagten besser auf seinen Werth prüfen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.