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können, als solche, welche von der Betriebsart, in welcher der
Verletzte zu Schaden gekommen ist oder beschäftigt zu sein be-
hauptet, wenig oder gar nicht unterrichtet sind. Und dies ist von
besonderer Wichtigkeit, wenn der Verletzte nicht ein einfacher
Handarbeiter, sondern ein sog. qualifizirter Arbeiter (gelernter
Schmied, Schlosser, Tischler u. s. w.), dessen gewerbliche Fertig-
keit erst das Ergebniss einer mehrjährigen Lehrzeit ist, zumal,
wenn das Lebensalter des Verletzten den Uebertritt zu einem
anderen Berufe nicht mehr oder nur unter Umständen gestattet,
welche ihm anzusinnen eine Unbilligkeit sein würde. Wenn die
Begründung mit Bezug auf diese Frage an die nicht berufs-
genossenschaftliche Zusammensetzung des Reichsversicherungsamts
und der Laandesversicherungsämter in Unfallsachen erinnert, auch
sagt, dass hiergegen Bedenken nicht laut geworden seien, so will
ich das Letztere zwar dahingestellt sein lassen, die Verweisung
auf die erstere Thatsache erscheint mir aber nicht durchschlagend;
denn da möchte doch in Erwägung gezogen werden, dass der
jetzige Zustand wohl hauptsächlich desswegen — von Gründen
der Einfachheit ganz abgesehen — für ausreichend erachtet
worden ist, weil die Rekursinstanz ja über der jetzt berufs-
genossenschaftlich zusammengesetzten Berufungsinstanz steht,
deren Entscheidung vom berufsgenossenschaftlichen Standpunkte
gefällt, der Thatbestand von demselben aus geprüft worden ist,
und der höchsten Instanz nunmehr das so gesichtete und be-
handelte Aktenmaterial zu eigener Urtheilsfällung vorliegt. Die
Erfahrung lehrt denn auch, dass sich die Entscheidungen der
höchsten Spruchbehörden in Unfallsachen meist auf die Vor-
verhandlungen stützen. Wo dies eben nicht der Fall, ist die
Vornahme weiterer Beweiserhebung jederzeit thunlich.
Es könnte auch gesagt werden, wenn die Schiedsgerichte-
für Invalidenversicherung einer fachmännischen Zusammensetzung
nicht bedürfen, so wird es doch auch für die Unfallschieds-
gerichte ohne eine solche gehen. Auch das würde ich nicht für
zutreffend halten. Denn während die Rechtsprechung der ersteren
Gerichte sowohl in Bezug auf die Rentenhöhe und den Beginn
der Rente, wie die Erfüllung der Wartezeit fest vorgeschriebene