Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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sich nach der Lex loci actus richte, und dass andererseits ein Staat 
rücksichtlich der Fremdenbehandlung den freiesten Grundsätzen hul- 
digen und darum doch die Anwendung fremden Rechts sehr eng- 
herzig zu beschränken vermöchte. Aber alles dies ist doch nur 
für einzelne Beschränkungen der Rechtsfähigkeit der Fremden 
richtig; bei umfassenden Beschränkungen hört, wie oben schon 
bemerkt wurde, das sog. internationale Privatrecht so ziemlich auf 
oder wird doch auf ein Minimum beschränkt. Eine umfassendere 
gleiche Rechtsfähigkeit der Fremden und der Inländer ist die 
Vorbedingung für ein internationales Privatrecht, und darum 
schon kann in einer Behandlung des internationalen Privat- 
rechts die Lehre von der Rechtsfähigkeit der Fremden nicht 
umgangen werden. In der Praxis aber wird die Partei, der An- 
walt aber auch wissen wollen: kann denn die Partei das fragliche 
Recht auch wirklich anwenden, ausüben? Und die Frage der 
Möglichkeit des Rechtserwerbes verquickt sich auch zuweilen eigen- 
thümlich mit einer Frage der Anwendung des territorialen Pri- 
vatrechts. Die abstrakte Logik führt hier wieder einmal irre, und 
die bisher in Ansehung der Fremden beobachtete Gewohnheit 
der Lehrbücher des internationalen Privatrechts dürfte gegen 
Kann doch Recht haben. 
Einen Hauptpunkt bildet aber KAnHn’s Untersuchung über 
die Beziehung des internationalen Privatrechts zum Völkerrecht. 
Kann ist durchaus Positivist. Nur das nach internationalem 
Brauche Geübte und nach internationaler Rechtsüberzeugung als 
bindend Anerkannte ist ihm Völkerrecht, das zur Zeit vorwiegend, 
wenn auch nicht ausschliesslich, Gewohnheitsrecht sein soll. Nicht 
einmal völkerrechtliche Verträge, die völkerrechtliche Sätze prokla- 
miren, will Kınn als objektive Rechtssatzung anerkennen. Das 
Völkerrecht wendet sich, wie KAHN bemerkt, auch nur an die 
Staaten selbst, nicht an die Individuen. 
Der letztere Satz entspricht der allgemeinen Meinung; viel- 
leicht giebt es einige Ausnahmen; aber darauf ist kein Gewicht
	        
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