Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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manche andere können ebensowohl in gewerblichen oder Bau- 
betrieben vorkommen; dann bedarf es aber zu ihrer Behandlung 
im Schiedsgerichte berufsgenossenschaftlicher Beisitzer nicht! 
Von Seiten der Kommission wird das eben besprochene Privi- 
legium des $ 7 auch für den Bergbaubetrieb gewährt. 
Ich habe weiter oben gesagt, dass man bei der Abänderung 
der Schiedsgerichte allem Anscheine nach mehr an die Kläger, 
wie an die Beklagten gedacht hat. Dies wird auch recht augen- 
fällig, wenn man sich die Möglichkeit der Vertretung der Ge- 
nossenschaften u. s. w. vor den neuen Schiedsgerichten vergegen- 
wärtigt. Nehmen wir einmal die Sächsisch-Thüringische Eisen- 
und Stahlberufsgenossenschaft mit dem Sitze in Leipzig, einem 
das Königreich Sachsen, die preussische Provinz Sachsen und 
die thüringischen Herzogthümer im Allgemeinen umfassenden 
Bezirke und im vorigen Jahre weit über 800 bei dem hiesigen 
Schiedsgerichte anhängig gewordenen Berufungen an. Jetzt be- 
steht für diese Genossenschaft nur das Schiedsgericht in Leipzig; 
nach der Novelle werden über Berufungen gegen diese Beklagte 
zu entscheiden haben fünf Schiedsgerichte im Königreiche 
Sachsen und drei in den anderen Bezirkstheilen, wenn nicht mehr. 
Bei der stark beschäftigten Eisen- und Stahlindustrie ist an ein 
Zurückgehen der Unfallziffer ebensowenig zu denken, wie an 
eine Verminderung der Rentenherabminderungs- oder Einziehungs- 
fälle, also auch nicht an eine Einschränkung der Zahl der Be- 
rufungen gegen die Rentenfeststellungsbescheide dieser Genossen- 
schaft. Im Gegentheil. Es wird daher kaum zu vermeiden sein, 
dass häufig, wenn nicht regelmässig gleichzeitig vor mehreren 
Schiedsgerichten gegen diese Genossenschaft verhandelt wird. Wie 
- soll die Genossenschaft ohne beträchtliche Vermehrung ihrer Ober- 
beamten vor jedem Schiedsgerichte in solchen Fällen vertreten 
sein? Einen geeigneten, 'geschäftsgewandten und vor allen Dingen 
genügend unterrichteten und mit Vollmacht versehenen Vertreter 
muss sie haben; desshalb werden sich die Vertrauensmänner, welche 
etwa an den sonstigen Schiedsgerichtssitzen ausserhalb Leipzigs 
vorhanden sind, hierzu weniger eignen. Wenn daher die Ge- 
nossenschaft nicht ‚fast gezwungenermassen auf Vertretung ihrer
	        
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