Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Interessen vor dem Schiedsgerichte in einer grossen Anzahl von 
Fällen verzichten will, wird ihr auch durch Vermehrung der 
Arbeitskräfte ein erheblicher Mehraufwand an Kosten erwachsen. 
Wird sie sich aber mit anderer Vertretung begnügen, so 
ist zu bezweifeln, ob sie dieselbe mit so weitgehender Vollmacht 
ausstatten kann, dass der Geschäftsgang der Schiedsgerichte den 
zur Beschränkung der Arbeitsmasse so sehr nöthigen Vortheil 
davon hat. Dieses Beispiel wird aber für alle diejenigen Berufs- 
genossenschaften u. s. w. zutreffen, bei welchen die gleichen Ver- 
hältnisse bestehen, wie bei der erwähnten Genossenschaft. 
Endlich sei noch eines Umstandes gedacht, der nach dem 
etwaigen Inkrafttreten der Novelle in ihrer jetzigen Fassung in 
sehr vielen Fällen einen beträchtlichen Theil ihres Zwecks, näm- 
lich den Klägern die Schiedsgerichte näher zu rücken, einfach 
illusorisch machen wird. Ich meine die Fälle, in denen die Ver- 
letzten ihren Aufenthalt in dem Bezirke derjenigen Genossen- 
schaft, in deren Betriebe sie verunglückt sind, aufgeben und sich 
an einem Orte niederlassen bezw. in Beschäftigung treten, für 
welchen bezw. für welche die vorher bezeichnete Berufsgenossen- 
schaft nicht mehr zuständig ist. Beispiel: Ein Former ist in 
einem zur SMächsisch-Thüringischen Eisen- und Stahlberufs- 
genossenschaft gehörigen Betriebe in Leipzig zu Schaden ge- 
kommen und bezieht für den Betriebsunfall von dieser Genossen- 
schaft eine Unfallrente nach Höhe von 60 °/, der Vollrente. Er 
verlässt den Leipziger Betrieb und tritt in den Betrieb von 
Krupp in Essen über, der zweifellos nicht zu der genannten Ge- 
nossenschaft gehört. Nach einiger Zeit erfährt die letztere, 
ihr Rentenempfänger verdiene einen so hohen Lohn, dass in 
seinem Zustande seit der letzten Rentenfeststellung eine wesent- 
liche Besserung eingetreten sein muss, Die Genossenschaft lässt 
den Verletzten in Essen ärztlich untersuchen; der Befund ergibt 
nur mehr eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit bei ihm durch 
den Unfall von höchstens 30 °/,. Die Genossenschaft setzt 
daraufhin die Rente auf 30 °/, der Vollrente nach $ 65 Abs. 1 
Unf.-Vers.-G. herab, der Verletzte ist damit nicht einverstanden 
und will Berufung gegen den Bescheid erheben — aber bei
	        
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