Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 472 — 
und arbeitsfreudiges Beamtenpersonal erhalten werden. Aber 
diese Pensionsberechtigung wäre auch auf anderem Wege zu er- 
reichen. Dann befürworte ich noch eine von den Genossen- 
schaften wie den Versicherungsanstalten unabhängige Schieds- 
gerichtshaltung durch Uebernahme deren Kosten auf die Bundes- 
staaten, welche sich dieselben antheilig von den in Betracht 
kommenden Genossenschaften und Versicherungsanstalten nach 
einem etwa in der Anzahl der verhandelten Fälle zu findenden 
Massstabe erstatten zu lassen hätten. Ich habe selbst durchaus 
keinen Anlass, mit dem jetzt bestehenden Verhältnisse unzu- 
frieden zu sein, allein es würde meiner Ueberzeugung nach der 
Stellung der Schiedsgerichte namentlich den Parteien gegenüber 
dienlicher sein, wenn auch der Schein ihrer Abhängigkeit von 
den Berufsgenossenschaften wegfiele.. Dass dies auch nicht das 
Geringste mit der Erhaltung der berufsgenossenschaftlich zu- 
sammengesetzten Schiedsgerichte, für welche ich eintrete, zu thun 
hat und einen Widerspruch zu meinen bisherigen Darlegungen 
nicht bildet, darüber weiteren Nachweis zu führen, wird mir wohl 
erlassen werden. 
In einem neuen $ 7% schlug die Kommission Folgendes vor: 
„Das Schiedsgericht wählt bei Beginn eines jeden Ge- 
schäftsjahrs in seiner ersten Spruchsitzung, in der Regel nach 
Anhörung der für den betreffenden Bezirk oder Bundesstaat 
zuständigen Aerztevertretung aus der Zahl der am Sitze des 
Schiedsgerichts wohnenden approbirten Aerzte diejenigen aus, 
welche als Sachverständige bei den Verhandlungen vor dem 
Schiedsgerichte in der Regel nach Bedarf zuzuziehen sind. 
Den zugezogenen Sachverständigen ist zur Abgabe ihres Gut- 
achtens Einsicht in die Akten des Schiedsgerichts und der 
Berufsgenossenschaft zu gewähren. Die Namen der gewählten 
- Aerzte sind öffentlich bekannt zu machen. 
Im Uebrigen wird die Durchführung dieser Bestimmung 
durch die Landeszentralbehörde geregelt“. 
Hiergegen ist nicht viel einzuwenden, nur scheint mir das 
„in der Regel“ vor „nach Bedarf“ ein Superfluum zu sein und 
die alljährliche Wahl der Aerzte eine gewisse Gefahr insofern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.