Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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zu bilden, als dem Schiedsgerichte der gleichmässigen Begut- 
achtung seitens der in Unfallsachen bewanderten Aerzte wegen 
daran liegen muss, einmal eingearbeitete und als tüchtig an- 
erkannte Aerzte nicht in Folge von Gegenströmungen sei es in 
den -Vorschlägen der Aerztevertretung, sei es in der zufälligen 
Zusammensetzung der Wähler zu verlieren. Mindestens müsste 
dem Schiedsgerichte auch: die Füglichkeit vorbehalten bleiben, 
eintretenden Falls von den Vorschlägen der Aerztevertretung ab- 
weichen zu können. 
Zu begrüssen sind die Beschlüsse der Kommission bei 8 8 
(Augenscheinnahme von Betriebstheilen durch das Schiedsgericht), 
dass, soweit Diensträume von Behörden oder Fahrzeuge der 
Marine in Frage kommen, die zuständige Dienst- bezw. Kom- 
mandobehörde um Gestattung zu ersuchen ist, sowie dass die 
Beisitzer über die bei der Besichtigung zu ihrer Kenntniss kom- 
menden Thatsachen Verschwiegenheit zu bewahren und sich der 
Nachahmung von Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, so 
lange sie Geheimnisse sind, zu enthalten haben. 
Warum am Schlusse dieses Paragraphen dem Schiedsgerichte 
von der Kommission noch besonders die Befugniss zugesprochen 
wird, den Verletzten, deren Erscheinen bei der Verhandlung als 
erforderlich bezeichnet oder angesehen wird, eine Reiseentschä- 
digung zuzubilligen, leuchtet mir desswegen nicht ein, weil der 
Träger der Versicherung ohnehin die Kosten des Verfahrens 
nach 89 Abs: 2 zu tragen hat, also auch die Kosten des Be- 
weisverfahrens, zu welchen aber zweifelsohne die Reisekosten des- 
jenigen Verletzten gehören, dessen Erscheinen vor dem Schieds- 
gerichte zwecks Augenscheinnahme oder ärztlicher Untersuchung 
oder aus einem anderen Grunde des Beweises nöthig ist. 
Nach $ 9 sollen die Kosten des Schiedsgerichts von dessen 
Vorsitzenden auf die Versicherungsträger vertheilt werden, wie 
die Kommission vorschlägt. 
Die in $$ 10—19 enthaltenen Bestimmungen über die Or- 
ganisation, Geschäftsgang und Kosten des Reichsversiche- 
rungsamts, wie der Landesversicherungsämter bringen 
zwar einige Veränderungen in Vorschlag, dieselben sind jedoch
	        
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