Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 474 — 
nicht grundsätzlicher Natur. Von Bedeutung ist in dieser Hin- 
sicht nur der Vorschlag, dass gleich den aus den gewerblichen 
Arbeitern berufenen nichtständigen Mitgliedern des Reichs- 
versicherungsamts fortan auch die aus den land- und forst- 
wirtschaftlichen Arbeitern hervorgehenden Beisitzer, welche bis- 
her vom Bundesrathe berufen werden, von den land- und forst- 
wirthschaftlichen Beisitzern der Schiedsgerichte gewählt werden 
sollen. Das Reichsversicherungsamt soll ferner nach $ 10 Abs. 1 
künftig aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern ohne nähere 
Angabe einer Zahl für die ersteren bestehen; jetzt giebt es ge- 
mäss & 87 Abs. 2 Unf.-Vers.-G. mindestens drei ständige Mit- 
glieder einschliesslich des Vorsitzenden und acht nichtständige. 
Die Kommission, welche im Uebrigen die Vorlage billigt, be- 
zeichnet den Leiter des Reichsversicherungsamts als „Präsidenten“ 
und schlägt vor, dass der Kaiser aus den ständigen Mitgliedern 
die „Direktoren“ und „Vorsitzenden der Spruchkammern“® er- 
nenne. 
In 8 11 Abs. 2 ist die Wählbarkeit zu Vertretern der 
Arbeitgeber auf die bevollmächtigten Betriebsleiter der Genossen- 
schaftsmitglieder, ausserdem für Ausführungsbehörden auf die 
die Geschäfte der Genossenschaftsvorstände führenden Beamten, 
sowie die sonstigen Beamten der Betriebe, für welche die Aus- 
führungsbehörde bestellt ist, ausgedehnt worden. 
Wählbar zu Vertretern der Versicherten sind Personen, 
die auf Grund der betreffenden Unfallversicherungsgesetze ver- 
sichert sind, für den Bereich der Seeunfallversicherung auch be- 
fahrene Schifffahrtskundige, welche nicht Rheder, Mitrheder, 
Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte sind ($ 11 Abs. 3). 
Die Amtsdauer der Beisitzer soll von vier auf fünf Jahre ver- 
längert werden ($ 13 Abs. 2). 
Nach $ 15 Abs. 1 sollen die Entscheidungen des Reichs- 
versicherungsamts in Unfallsachen wie nach dem Invaliden- 
versicherungsgesetze in Zukunft statt unter Zuziehung von sechs 
Beisitzern nur noch mit mindestens vier (nach dem Kommissions- 
beschlusse nur von fünf) Beisitzern neben dem Vorsitzenden der 
Spruchkammer unter Zuziehung von zwei richterlichen Beamten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.