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Auch die Vorschriften über die Landesversicherungsämter
geben zu besonderen Bemerkungen keinen Anlass, da sie auf
bereits geltendem Rechte und den Bestimmungen über das
Reichsversicherungsamt beruhen. Die Kommission hat keine
Aenderungen getroffen.
Der & 20 berechtigt die Berufsgenossenschaften unter Be-
rücksichtigung der landesgesetzlichen Vorschriften Einrichtungen
zu treffen
1. zur Versicherung ihrer Mitglieder gegen Haftpflicht,
2. zur Organisation des Arbeitsnachweises.
Die Betheiligung an den etwaigen Einrichtungen soll frei-
willig sein.
Eine der wohlthätigen Wirkungen der Unfallversicherung
ist, wie die Begründung des Entwurfs auf S. 37 ausführt, ab-
gesehen von ihren sozialen Folgen, die Uebertragung der Haft-
pflicht des einzelnen Unternehmers auf die leistungsfähigere Ge-
meinschaft der Berufsgenossen. Die Haftpflicht ist jedoch durch
die Unfallversicherung nur zum Theil, nämlich soweit versicherte
Arbeiter in Betracht kommen, beseitigt; aber auch in dieser Be-
schränkung besteht unter gewissen Umständen noch ein Rest von
Haftpflicht fort, indem die Unternehmer u. s. w. für die Auf-
wendungen der Berufsgenossenschaften und Krankenkassen unter
Umständen aufkommen müssen ($5 96, 97 Gew.-Unf.-Vers.-G.,
88 117, 118 Unf.-Vers.-G. für Land- und Forstwirthschaft, 8 49
Bau-Unf.-Vers.-G., 88 110, 111 See-Unf.-Vers.-G.). Die Haftpflicht
kann sonach auch heute noch, namentlich für kleinere Unternehmer,
in einzelnen Fällen wirthschaftlich verhängnissvoll werden, während
andererseits die Gesamtbelastung nicht bedeutend sein wird.
Der Gedanke ist gut und wird auch gewiss in berufsgenossen-
schaftlichen Kreisen anerkannt werden; ob das Risiko und die
entstehenden Haftpflichtschäden im Ganzen dagegen den von den
Betheiligten abzuverlangenden Prämien und damit der Ansamm-
lung von Kapitalien entsprechen werden, erscheint mir noch
nicht nachgewiesen.
Mir ist die Anknüpfung des Arbeitsnachweises für Unfall-
verletzte an die Genossenschaften wichtiger. Hier kann viel