Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Gutes gestiftet und manche unverdiente Noth gelindert werden. 
Es ist eine täglich zu machende Erfahrung, dass die Unfall- 
verletzten darüber klagen, sie seien ihres Unfalls und dessen 
Folgen wegen aus der Arbeit entlassen worden und bekämen 
keine andere. Gewiss muss man hier sehr vorsichtig zu Werke 
gehen und darf den vorgebrachten Klagen keinen blinden Glauben 
schenken, allein ich kann aus mancherlei Fällen feststellen, dass 
es leider vorkommt, dass Arbeitgeber, in deren Betrieben ein 
Arbeiter verunglückte, ihn entlassen, weil sie „keine geeignete 
Arbeit“ mehr für ihn haben, dass andere Arbeitgeber ihre ver- 
letzten Arbeiter um soviel im Lohne zurücksetzen, als sie Unfall- 
rente beziehen, oder dass sie ihnen zwar den alten, vielleicht 
auch einen höheren Lohn als früher zahlen, dafür aber die Unfall- 
rente einheben. Dass Unfallverletzte häufig Schwierigkeiten bei 
der Suche nach Arbeit eben der Verletzung wegen haben, 
kann nicht in Abrede gestellt werden, namentlich wenn sie im 
Alter vorgeschritten sind. Die Kommission hat hier keine 
wesentlichen Abänderungen bewirkt. Am Schlusse hat sie aber 
noch analog dem Invalidenversicherungsgesetze in einem neuen 
& 232 dahin Bestimmung getroffen, dass die günstigeren Be- 
stimmungen der Novelle auch auf Unfälle anzuwenden seien, 
welche sich vor dem Inkrafttreten der Novelle ereignet haben, 
sofern über die erhobenen Ansprüche noch nicht rechtskräftig 
entschieden war. 
Vom Reichstage ist die Novelle in der Fassung der 
Kommissionsbeschlüsse mit nur wenigen unerheblichen Aende- 
rungen in zweiter (und schliesslich auch in dritter) Lesung an- 
genommen worden. 
Diese Bemerkungen zu dem sog. Mantelgesetze mögen ge- 
nügen. Ich wende mich nun zu den Anlagen desselben, den 
einzelnen, schon früher angeführten Unfallversicherungsgesetzen, 
wobei ich aber Veranlassung haben werde, dieselben theilweise 
gemeinschaftlich zu behandeln, soweit gleichlautende oder inhalt- 
lich gleiche Bestimmungen in Betracht kommen.
	        
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