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Gutes gestiftet und manche unverdiente Noth gelindert werden.
Es ist eine täglich zu machende Erfahrung, dass die Unfall-
verletzten darüber klagen, sie seien ihres Unfalls und dessen
Folgen wegen aus der Arbeit entlassen worden und bekämen
keine andere. Gewiss muss man hier sehr vorsichtig zu Werke
gehen und darf den vorgebrachten Klagen keinen blinden Glauben
schenken, allein ich kann aus mancherlei Fällen feststellen, dass
es leider vorkommt, dass Arbeitgeber, in deren Betrieben ein
Arbeiter verunglückte, ihn entlassen, weil sie „keine geeignete
Arbeit“ mehr für ihn haben, dass andere Arbeitgeber ihre ver-
letzten Arbeiter um soviel im Lohne zurücksetzen, als sie Unfall-
rente beziehen, oder dass sie ihnen zwar den alten, vielleicht
auch einen höheren Lohn als früher zahlen, dafür aber die Unfall-
rente einheben. Dass Unfallverletzte häufig Schwierigkeiten bei
der Suche nach Arbeit eben der Verletzung wegen haben,
kann nicht in Abrede gestellt werden, namentlich wenn sie im
Alter vorgeschritten sind. Die Kommission hat hier keine
wesentlichen Abänderungen bewirkt. Am Schlusse hat sie aber
noch analog dem Invalidenversicherungsgesetze in einem neuen
& 232 dahin Bestimmung getroffen, dass die günstigeren Be-
stimmungen der Novelle auch auf Unfälle anzuwenden seien,
welche sich vor dem Inkrafttreten der Novelle ereignet haben,
sofern über die erhobenen Ansprüche noch nicht rechtskräftig
entschieden war.
Vom Reichstage ist die Novelle in der Fassung der
Kommissionsbeschlüsse mit nur wenigen unerheblichen Aende-
rungen in zweiter (und schliesslich auch in dritter) Lesung an-
genommen worden.
Diese Bemerkungen zu dem sog. Mantelgesetze mögen ge-
nügen. Ich wende mich nun zu den Anlagen desselben, den
einzelnen, schon früher angeführten Unfallversicherungsgesetzen,
wobei ich aber Veranlassung haben werde, dieselben theilweise
gemeinschaftlich zu behandeln, soweit gleichlautende oder inhalt-
lich gleiche Bestimmungen in Betracht kommen.