— 480 —
ferner bestimmt werden, dass und unter welchen Bedingungen
gegen die Folgen der bei dem Betriebe oder Dienste sich er-
eignenden Unfälle versichert werden können
a) im Betriebe beschäftigte, bisher noch nicht versicherte Per-
sonen durch den Betriebsunternehmer;
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte be-
suchende Personen durch den Betriebsunternehmer oder den
Vorstand der Berufsgenossenschaft;'
c) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren
Vorstand.
Abgesehen von unerheblichen redaktionellen Aenderungen
hat die Kommission auch die statutarische Versicherung der
Hausgewerbetreibenden der nach 88 1ff. versicherten Betriebe vor-
geschlagen.
Es seien zu diesen Neuerungen einige Bemerkungen ge-
stattet. Die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf alle ge-
werblichen Brauereien muss als ein grosser Fortschritt bezeichnet
werden, mit welchem die bisher in der Rechtsprechung zu ziehen-
den seltsamen Konsequenzen endgiltig wegfallen. Es gab im
Jahre 1897, wo die letzten Erhebungen hierüber angestellt
wurden, im Deutschen Reiche 16625 gewerbsmässige Brauereien,
von welchen nur 5179 versicherungspflichtig, die anderen 11446
es aber nicht waren und warum? Weil die Unfallversicherungs-
pflicht der Brauereien jetzt auf die fabrikmässigen Betriebe be-
schränkt ist, die handwerksmässigen Brauereibetriebe von ihr aber
nicht ergriffen werden. Auf diesen Unterschied weiter einzugehen,
kann hier unterbleiben, nur muss auf die Folge desselben hin-
gewiesen werden. Diese besteht darin, dass alle Brauereiarbeiter
der handwerksmässigen, also kleinen, meist in ihren Einrich-
tungen und Baulichkeiten minderwerthigen Brauereien nicht gegen
Betriebsunfälle versichert sind, obwohl der Betrieb gerade in
diesen Brauereien in Folge des Fehlens zweckmässiger maschineller
Einrichtungen, der engen Räumlichkeiten, schlechten Treppen,
ungenügenden Beleuchtung entschieden viel gefährlicher ist, als
in den Grossbetrieben, wozu noch die Betriebsgefahr durch das
rollende Material und den Fuhrwerksbetrieb kommt.