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Ebenso abänderungsbedürftig sind die Versicherungsverhält-
nisse der mit den Bauten verknüpften Gewerbebetriebe. Ist von
ihnen bisher überhaupt nur ein Theil versichert, so bringt das
nahe Beisammensein dieser und nicht versicherungspflichtiger Be-
triebe auf Bauten jederzeit ein gegenseitiges Aushelfen der ein-
zelnen Arbeiter mit sich, sodass es unter Umständen überaus
schwierig ist, festzustellen, ob und in welchem Betriebe ein Ver-
letzter gerade zur Zeit des Unfalls versichert gewesen ist. Hierzu
kommt noch, dass die jetzt versicherten Betriebe dieser Art eben
nur bei der Ausführung von Arbeiten auf Bauten versichert sind,
nicht aber als Werkstättenbetriebe; dass es hier namentlich be-
züglich der Lohnnachweisungen häufig zu Differenzen der Ge-
nossenschaften mit den Unternehmern und demzufolge oft zu
Streitigkeiten hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit der Arbeiter
kommt, liegt auf der Hand.
Ganz ähnlich liegen die Verhältnisse jetzt bei anderen Be-
trieben, die aus einem versicherungspflichtigen und einem nicht-
versicherungspflichtigen Theile bestehen, z. B. bei den Apotheken,
die, soweit in ihrem Betriebe kohlensäurehaltige Wässer fabri-
ziert werden, der Versicherungspflicht unterliegen, während ihr
Personal bei der Bearbeitung von kochenden, ätzenden, giftigen
oder explosionsfähigen Stoffen zwar in gleichem Masse der Ge-
fahr von Unfällen ausgesetzt, gegen deren Folgen aber gesetzlich
nicht versichert ist.
Zu Unzuträglichkeiten hat es ferner geführt, dass die in ge-
werblichen und anderen Betrieben beschäftigten Arbeiter von
ihren Arbeitgebern vielfach auch zu häuslichen oder sonstigen
privaten Dienstleistungen herangezogen werden, und wenn sie
hierbei einen Unfall erleiden, keinen Rentenanspruch haben, weil
sie in soweit nicht versichert sind.
Ob die Einschränkung, dass der Inhaber eines mit einem
Handelsgewerbe verbundenen Fuhrwerks-, Lagerungs- oder Holz-
fällungsbetriebs im Handelsregister eingetragen sein muss, wenn
diese Betriebe unter die Versicherung fallen sollen, der guten
Absicht des Gesetzgebers nicht hinderlich sein wird, möchte ich
fast glauben, wenn ich daran denke, wie viele Untälle z. B. gerade
Archiv für öffentliches Recht. XV. 3. 39