Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Ebenso abänderungsbedürftig sind die Versicherungsverhält- 
nisse der mit den Bauten verknüpften Gewerbebetriebe. Ist von 
ihnen bisher überhaupt nur ein Theil versichert, so bringt das 
nahe Beisammensein dieser und nicht versicherungspflichtiger Be- 
triebe auf Bauten jederzeit ein gegenseitiges Aushelfen der ein- 
zelnen Arbeiter mit sich, sodass es unter Umständen überaus 
schwierig ist, festzustellen, ob und in welchem Betriebe ein Ver- 
letzter gerade zur Zeit des Unfalls versichert gewesen ist. Hierzu 
kommt noch, dass die jetzt versicherten Betriebe dieser Art eben 
nur bei der Ausführung von Arbeiten auf Bauten versichert sind, 
nicht aber als Werkstättenbetriebe; dass es hier namentlich be- 
züglich der Lohnnachweisungen häufig zu Differenzen der Ge- 
nossenschaften mit den Unternehmern und demzufolge oft zu 
Streitigkeiten hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit der Arbeiter 
kommt, liegt auf der Hand. 
Ganz ähnlich liegen die Verhältnisse jetzt bei anderen Be- 
trieben, die aus einem versicherungspflichtigen und einem nicht- 
versicherungspflichtigen Theile bestehen, z. B. bei den Apotheken, 
die, soweit in ihrem Betriebe kohlensäurehaltige Wässer fabri- 
ziert werden, der Versicherungspflicht unterliegen, während ihr 
Personal bei der Bearbeitung von kochenden, ätzenden, giftigen 
oder explosionsfähigen Stoffen zwar in gleichem Masse der Ge- 
fahr von Unfällen ausgesetzt, gegen deren Folgen aber gesetzlich 
nicht versichert ist. 
Zu Unzuträglichkeiten hat es ferner geführt, dass die in ge- 
werblichen und anderen Betrieben beschäftigten Arbeiter von 
ihren Arbeitgebern vielfach auch zu häuslichen oder sonstigen 
privaten Dienstleistungen herangezogen werden, und wenn sie 
hierbei einen Unfall erleiden, keinen Rentenanspruch haben, weil 
sie in soweit nicht versichert sind. 
Ob die Einschränkung, dass der Inhaber eines mit einem 
Handelsgewerbe verbundenen Fuhrwerks-, Lagerungs- oder Holz- 
fällungsbetriebs im Handelsregister eingetragen sein muss, wenn 
diese Betriebe unter die Versicherung fallen sollen, der guten 
Absicht des Gesetzgebers nicht hinderlich sein wird, möchte ich 
fast glauben, wenn ich daran denke, wie viele Untälle z. B. gerade 
Archiv für öffentliches Recht. XV. 3. 39
	        
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