Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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in den kleineren Holz- und Kohlenhandlungsbetrieben, welche 
gewiss zum grössten Theile im Handelsregister nicht eingetragen 
stehen, vorkommen. 
Die in $ 3 Gew.-Unf.-Vers.-G. enthaltene Ermittelung des 
Jahresarbeitsverdienstes hat insofern eine Erweiterung erfahren, 
als der Entwurf den als Gehalt oder Lohn geltenden Tan- 
tiömen und Naturalbezügen „sonstige Bezüge, welche ganz 
oder theilweise an Stelle des Gehalts oder Lohns treten“ 
beigesellt, was die Kommission noch mehr ausgedehnt hat, 
indem sie diese den Versicherten, wenn auch nur gewohnheits- 
mässig, gewährten Bezüge anrechnungsfähig machen will. Diese 
Erweiterung hat für die Versicherten, wenigstens mancher Ge- 
werbszweige, grossen Werth, da darnach die Trinkgelder in 
der Regel angerechnet werden können, z. B. die der Kutscher 
in den Lohnfuhrwerksbetrieben, der Arbeiter in den Spedi- 
tions- und Möbeltransportbetrieben u. s. w. Mindestanrech- 
nungsfähiger Lohn wird in Zukunft stets das 300fache des 
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter 
sein. 
In Bezug auf den Gegenstand der Versicherung und den 
Umfang der Entschädigung bringt die Novelle eine ganze Reihe 
auch von der Kommission gebilligter Neuerungen bezw. Aus- 
dehnungen. So kann der Entschädigungsanspruch nach $ 5 
Gew.-Unf.-Vers.-G. und Landw.-Unf.-Vers.-G. ganz oder theil- 
weise abgelehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei Er- 
gehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Ver- 
brechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen hat. In 
Fällen der letzteren Art kann aber die Rente, sofern der Ver- 
letzte im Inlande wohnende Angehörige hat, welche im Falle 
seines Todes Anspruch auf Rente haben würden, ganz oder theil- 
weise den Angehörigen überwiesen werden. 
Die Ablehnung kann, auch ohne dass die vorgesehene Fest- 
stellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, ein- 
treten, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Ab- 
wesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner 
Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
	        
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