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Abgesehen von redaktionellen Aenderungen bestehen nach
5 58 Gew.-Unf.-Vers.-G., $ 6 Landw.-Unf.-Vers.-G., $& 9 See-
Unf.-Vers.-G. die Leistungen der Genossenschaft vom Beginne der
14. Woche nach dem Unfalle ab bezw. für die Zeit nach Been-
digung der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Rheders ausser in
der freien ärztlichen Behandlung, Arznei und sonstigen Heil-
mitteln und der Rente neuerdings in der Gewährung der zur
Sicherung des Erfolgs des Heilverfahrens und zur Erleichterung
der Folgen der Verletzung erforderlichen Hilfsmittel (Krücken,
Stützapparate u. dgl.).
Zu diesen letzteren Leistungen sind die Genossenschaften
zur Zeit nicht verpflichtet, wiewohl auch nicht behindert, sie zu
gewähren. Nur insofern hat ihre Nichtgewährung einen gewissen
Einfluss, als die Beurtheilung des Grads der Erwerbsfähigkeit
des Verletzten Seitens der Instanzbehörden dann eine andere sein
muss, d. h. in der Richtung, dass z. B. der Verletzte, welcher
ein Bein verloren hat, dadurch solange höher in seiner Erwerbs-
fähigkeit geschädigt ist, als ihm die Genossenschaft keine Pro-
these auf ihre Kosten beschafft.
In das Ermessen der Genossenschaften soll es ferner in
Zukunft gestellt sein, dem Verletzten die ihm gewährte Theil-
rente vorübergehend bis zum Betrage der Vollrente zu erhöhen,
solange er in Folge des Unfalls thatsächlich und unverschuldet
arbeitslos ist. Die Kommission hat dies noch ausgedehnt, indem
sie vorschlägt, dem völlig erwerbsunfähigen Verletzten, welcher
in Folge des Unfalls auch derart hilflos geworden ist, dass er
ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, für die
Dauer dieser Hilflosigkeit die Rente bis zu 100°/o des Arbeits-
verdienstes, also nicht blos bis zur Vollrente (66?/s°/o des
‚Jahresarbeitsverdienstes) zu erhöhen. Wird dagegen ein zur Zeit
des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbsunfähiger Verletzter
durch den Unfall derart hilflos (s. vorher), so soll ihm eine Rente
bis zur Hälfte der Vollrente gewährt werden, während er ohne
diese Komplikation nur freie ärztliche Behandlung u. s. w., aber
keine Rente zu beanspruchen haben würde. Diese Aenderungen
sind von grossem Wohlwollen für die Verletzten getragen.
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