Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Abgesehen von redaktionellen Aenderungen bestehen nach 
5 58 Gew.-Unf.-Vers.-G., $ 6 Landw.-Unf.-Vers.-G., $& 9 See- 
Unf.-Vers.-G. die Leistungen der Genossenschaft vom Beginne der 
14. Woche nach dem Unfalle ab bezw. für die Zeit nach Been- 
digung der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Rheders ausser in 
der freien ärztlichen Behandlung, Arznei und sonstigen Heil- 
mitteln und der Rente neuerdings in der Gewährung der zur 
Sicherung des Erfolgs des Heilverfahrens und zur Erleichterung 
der Folgen der Verletzung erforderlichen Hilfsmittel (Krücken, 
Stützapparate u. dgl.). 
Zu diesen letzteren Leistungen sind die Genossenschaften 
zur Zeit nicht verpflichtet, wiewohl auch nicht behindert, sie zu 
gewähren. Nur insofern hat ihre Nichtgewährung einen gewissen 
Einfluss, als die Beurtheilung des Grads der Erwerbsfähigkeit 
des Verletzten Seitens der Instanzbehörden dann eine andere sein 
muss, d. h. in der Richtung, dass z. B. der Verletzte, welcher 
ein Bein verloren hat, dadurch solange höher in seiner Erwerbs- 
fähigkeit geschädigt ist, als ihm die Genossenschaft keine Pro- 
these auf ihre Kosten beschafft. 
In das Ermessen der Genossenschaften soll es ferner in 
Zukunft gestellt sein, dem Verletzten die ihm gewährte Theil- 
rente vorübergehend bis zum Betrage der Vollrente zu erhöhen, 
solange er in Folge des Unfalls thatsächlich und unverschuldet 
arbeitslos ist. Die Kommission hat dies noch ausgedehnt, indem 
sie vorschlägt, dem völlig erwerbsunfähigen Verletzten, welcher 
in Folge des Unfalls auch derart hilflos geworden ist, dass er 
ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, für die 
Dauer dieser Hilflosigkeit die Rente bis zu 100°/o des Arbeits- 
verdienstes, also nicht blos bis zur Vollrente (66?/s°/o des 
‚Jahresarbeitsverdienstes) zu erhöhen. Wird dagegen ein zur Zeit 
des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbsunfähiger Verletzter 
durch den Unfall derart hilflos (s. vorher), so soll ihm eine Rente 
bis zur Hälfte der Vollrente gewährt werden, während er ohne 
diese Komplikation nur freie ärztliche Behandlung u. s. w., aber 
keine Rente zu beanspruchen haben würde. Diese Aenderungen 
sind von grossem Wohlwollen für die Verletzten getragen. 
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