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hatten, haben keinen Anspruch auf die Rente. (Dies im All-
gemeinen, wie bisher; die hierin namentlich für die Grenz-
gebiete liegende Härte wird aber durch folgenden Nachsatz zu
beseitigen gesucht.) Durch Beschluss des Bundesraths kann
diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete, sowie für die
Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetz-
gebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen
der durch Betriebsunfall getödteter Deutschen gewährleistet
ist, ausser Kraft gesetzt werden.
Die 88 7 ff. Gew.-Unf.-Vers.-G., 88 8 ff. Landw.-Unf.-Vers.-G.
bringen einige nicht grundsätzliche Aenderungen bezüglich der
Unterbringung von Verletzten durch die Berufsgenossenschaft
in einer Heilanstalt behufs Aufnahme oder Fortsetzung des
Heilverfahrens; hierauf weiter einzugehen, glaube ich, mir er-
sparen zu dürfen. Die betreffenden Vorschläge sind bis auf ge-
ringe formelle Ausnahmen von der Kommission nicht beanstandet
worden; es hat die Kommission jedoch einen neuen $ 7° im
Entwurfe zum Gewerbeunfallversicherungsgesetz angefügt, nach
welchem ortsstatutarisch bestimmt werden kann, dass Personen,
welchen wegen gewohnheitsmässiger Trunksucht nach Anordnung
der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schank-
stätten nicht verabfolgt werden dürfen, die Rente theilweise oder
ihrem vollen Betrage nach in Naturalleistungen zu gewähren ist.
Die Leistung hat von Seiten des betreffenden Kommunalverbandes
zu geschehen, auf welchen insoweit der Rentenanspruch übergeht.
Der für die Naturalleistungen nicht in Anspruch genommene
Betrag der Rente ist der Ehefrau des Bezugsberechtigten oder
seinen Kindern zu überweisen.
Auch die in 88 8 ff. Gew.-Unf.-Vers.-G. und 88 11 ff. Landw,-
Unf.-Vers.-G. enthaltenen neuen, ebenfalls nicht grundsätzlichen
Vorschriften über das Verhältniss der Genossenschaften zu
Krankenkassen, Armenverbänden u. s. w., gegen welche die
Kommission ebenso nichts einzuwenden gehabt hat; geben zu be-
sonderen Bemerkungen keinen Anlass.
In Bezug auf die Träger der Versicherung (Berufsgenossen-
schaften) bringt dagegen 8 9 Gew.-Unf.-Vers.-G., & 13 Landw.-