Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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zumal die breiten Schultern der Versicherungsträger die Last 
vertheilen. 
Ziemlich tiefgreifend sind die in 88 10ff. Gew.-Unf.-Vers.-G., 
zum Theil in 88 15 ff. Landw.-Unf.-Vers.-G. und 88 18ff. See-Unf.- 
Vers.-G@. enthaltenen Aenderungen der Aufbringung der Mittel. 
Ich sehe von den mehr redaktionellen Abänderungen ab und 
führe zunächst an $ 10 Abs. 3 u. 4 Gew.-Unf.-Vers.-G.: „Ab- 
weichend von den Vorschriften in Abs. 1 u. 2 kann durch das 
Statut bestimmt werden, dass für die Umlegung der Beiträge 
die wirklich verdienten Löhne und Gehälter (nach Abs. 1 be- 
ziehentlich der ortsübliche Tagelohn, nach Abs. 2 nur der 
4 Mk. nicht überschreitende Tagelohn voll) in Anrechnung 
kommen.“ „Für Betriebe, in welchen regelmässig nicht mehr als fünf 
Arbeiter beschäftigt werden, kann durch Statut ferner bestimmt 
werden, dass und nach welchen Grundsätzen mit Zustimmung 
des Betriebsunternehmers ein Pauschbetrag statt der Einzellöhne 
bei der Berechnung der Beiträge zu Grunde zu legen ist* — 
„oder dass“, wie die Kommission weiter vorschlägt, „ein einheit- 
licher Mindestbetrag, der 2 Mk. jährlich nicht übersteigen darf, 
zu entrichten ist.“ 
Diese Vorschriften sind in das landwirthschaftliche Unfall- 
versichgrungsgesetz und Seeunfallversicherungsgesetz nicht über- 
gegangen, ebensowenig die folgende des & 10 Gew.-Unf.-Vers.-G.: 
„Unternehmer von Betrieben, deren Sitz sich im Auslande be- 
findet, können, wenn sie vorübergehend im Inland einen ver- 
sicherungspflichtigen Betrieb ausüben, vom Genossenschaftsvor- 
stande mit Beiträgen bis zur doppelten Höhe und zur Sicher- 
heitsleistung herangezogen werden.“ 
Dagegen hat die vorgeschlagene Zulässigkeit der Verwendung 
von Genossenschaftsmitteln zu Zwecken der Unfallverhütung, 
sowie mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts zur Errich- 
tung von Heil- oder Genesungsanstalten ebenso auch in dem 
landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetz und Seeunfallver- 
sicherungsgesetz Aufnahme gefunden, wie der $ 10° Gew.-Unf.- 
Vers.-G., welcher jedoch wie $ 106 auch nach dem Bauunfall- 
versicherungsgesetz Anwendung finden soll: „Auf die Beiträge
	        
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