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das seine Normen aus einigen allgemeinsten Begriffen abzuleiten
versuche. Ein überstaatliches internationales Privatrecht existirt,
wie KAHN ausführt, nurin den allgemeinsten Anforderungen,
in der Anforderung, dass kein Staat seinen Gerichten allgemein
und grundsätzlich verbieten dürfe (positiv ausgedrückt, dass jeder
Staat überhaupt ein internationales Privatrecht haben müsse?®),
vielleicht noch in der Regel: „Für den Inhalt des Immobiliar- '
Sachenrechts ist die Lex rei sitae massgebend“, oder der Negative:
„Es ist; unzulässig, das inländische Familien- und Erbrecht grund-
sätzlich schon auf solche Personen anzuwenden, welche sich nur
ganz vorübergehend im Lande aufhalten.“
Kann erkennt also an, dass es im internationalen Privat-
recht gewisse völkerrechtliche Grundsätze giebt, ja indem er be-
merkt: „Auf diese und einige ähnliche allgemeine Regeln dürfte
sich das völkerrechtliche internationale Privatrecht heute be-
schränken“, scheint er es nicht grundsätzlich zu missbilligen, dass
jenen Regeln noch einige andere hinzugefügt würden. Es dürfte
richtig sein, jenen Regeln 1. jedenfalls noch die Regel hinzu-
zufügen: „die Rechtssätze eines Staates über den Erwerb eines
Rechts dürfen nicht angewendet werden, um den Erwerb eines
Rechts für unwirksam zu erklären°®, der ausserhalb des Staates
ohne irgend welche Beziehung auf dessen Territorium oder dessen
Recht sich vollzogen hat“, denn die Ausdehnung rücksichtlich der
Grundsätze eines dem Erwerbe eines Rechts gänzlich fremden
25 Kann hält diesen positiven Ausdruck des vorhin angeführten negativen
Satzes für eine zweite Anforderung. Allein wenn der Staat den Gerichten
unter gewissen Voraussetzungen die Anwendung auswärtiger Gesetze nicht
verbietet, sondern gestattet, so muss er, wenn diese Anwendung nicht eine
Willkür sein soll, entweder selbst den Gerichten die Normen für die An-
wendung der fremden Gesetze liefern oder den Gerichten stillschweigend
oder ausdrücklich die Anweisung geben, diese Normen sich nach wissenschaft-
lichen Grundsätzen zu bilden.
2° In diesem Satze liegt der internationale Schutz der wohlerworbenen
Rechte. Dagegen ist es nicht korrekt, daraus einen besonderen positiven
Satz zu machen.