Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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des Inhalts angenommen, der Berufung im Falle des 8 72, also 
für den Fall, dass dem Verletzten die Rente entzogen oder 
gekürzt wird, weil er sich ohne triftigen Grund einem neuen 
Heilverfahren widersetzt, aufschiebende Kraft zu verleihen, wäh- 
rend das Rechtsmittel solche sonst nicht hat. 
Nach einem neuen & 62b hat das Schiedsgericht, wenn es 'den 
Entschädigungsanspruch für begründet erachtet, zugleich die Höhe 
der Entschädigung und den Beginn der Rente festzustellen. Hat 
das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das 
Reichsversicherungsamt näher bestimmen darf, den Anspruch 
nur dem Grunde nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die 
Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente entschieden, 
so hat das zuständige Genossenschaftsorgan (so der Entwurf; 
die Kommission hat hier gesagt: das Schiedsgericht) unverzüg- 
lich eine vorläufige Entschädigung zu bewilligen, gegen deren 
Feststellung ein Rechtsmittel nicht stattfindet. "Sobald der Ent- 
schädigungsanspruch rechtskräftig feststeht, ist die Höhe der 
Entschädigung und der Beginn der Rente, sofern dies nicht be- 
reits früher geschehen ist, festzustellen. Die vorläufig gezahlten 
Beträge werden auf die endgiltig angewiesene Rente angerechnet. 
Diese Bestimmungen sind auch in das landwirthschaftliche 
Unfallversicherungsgesetz und das Seeunfallversicherungsgesetz 
übergegangen; der vom Reichstag bisher genehmigten Abänderung 
der Kommission kann man meines Erachtens nur beipflichten, 
da durch die vorläufige Entschädigung Seitens des Schiedsgerichts 
erreicht wird, dass der Verletzte baldmöglichst in den Besitz der 
Entschädigung gelangt. 
Aus den in 88 63®ff. Gew.-Unf.-Vers.-G., 88 68% Landw.-Unf.- 
Vers.-G. und 88 71® ff. See-Unf.-Vere.-G. enthaltenen und theil- 
weise geänderten Vorschriften über den Rekurs gegen die Schieds- 
gerichtsentscheidungen, welchen im Wesentlichen von der Kom- 
mission beigepflichtet wird, ist hervorzuheben, dass der Rekurs 
nur soweit aufschiebende Wirkung haben soll, als es sich um 
Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse der ange- 
fochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. Ist 
ferner der Rekurs unzulässig oder verspätet oder stellt er sich
	        
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