Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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angesammelt worden ist. Dies ist ein mit dem Rechtsbewusstsein 
schwer zu vereinbarender Zustand. 
Der Reichstag hat in 2. Lesung dieser Verbesserung zuge- 
stimmt. Das vom Entwurfe ferner noch vorgeschlagene Ruhen 
der Rente, solange der Berechtigte nicht im Inlande seinen ge- 
wöhnlichen Aufenthalt hat, ist von der Kommission gestrichen 
worden, ebenso meines Erachtens sehr mit Recht die Vorschrift 
über die Kapitalabfindung bei einer Beschränkung der Erwerbs- 
unfähigkeit des Verletzten um 20°/o oder weniger in 867 Abs. 1Gew.- 
Unf.-Vers.-@. Dagegen soll analog dem Bauunfallversicherungs- 
gesetz derjenige ausländische Entschädigungsberechtigte, welcher 
seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgiebt, mit dem drei- 
fachen Betrage der Jahresrente abgefunden werden können. Für 
gewisse, schon früher erwähnte Fälle kann der Bundesrath auch 
hier Ausnahmen zulassen. Während der Reichstag die letztere 
Abfindung annahm, hat er die von der Kommission vorgenommene 
Streichung in Bezug auf das Ruhen der Rente und der an erster 
Stelle erwähnten Abfindung, letztere mit der Einschränkung auf 
Renten von 15°/o der Vollrente oder weniger, nicht bestätigt, 
vielmehr insoweit den Entwurf wieder hergestellt. 
Erweitert sind die Ausnahmen von der Unpfändbarkeit der 
Ansprüche im Sinne der Reichscivilprozessordnung (8 68 Gew.- 
Unf.-Vers.-G., &$ 73 Landw.-Unf.-Vers.-G. und $ 76 See-Unf.- 
Vers.-G.), von der Kommission theilweise redaktionell geändert 
und in dieser Fassung vom Reichstage bestätigt. 
8 70@ Gew.-Unf.-Vers.-G., 8 75® Landw.-Unf.-Vers.-G. und 
8& 78 Abs. 2 See-Unf.-Vers.-G. über die Einziehung eines Be- 
triebsfonds von den (Genossenschaften Seitens der Uentralpost- 
behörden wurden von der Kommission und, was zunächst das Ge- 
werbeunfallversicherungsgesetz anlangt, auch vom Reichstage nicht 
angenommen, sicher mit Recht, weil, wenn diese Bestimmung 
Gesetz wurde, von den Genossenschaften zur Erlegung der ge- 
forderten Summen, die ja nicht baar zur Verfügung stehen 
können, plötzlich Millionen auf den Geldmarkt geworfen werden 
müssten, wobei die Genossenschaften selbst beim Verkaufe vor-' 
aussichtlich empfindliche Einbussen durch Kursverluste erleiden
	        
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